Wien. Die ORF-Fernsehprogramme zeigen 18mal mehr Unterhaltung als Kultur: Zu diesem Ergebnis kam jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die Entscheidung geht auf eine Beschwerde der Privat-TV-Konkurrenz zurück, die damit den Staatsfunk an seinen Bildungsauftrag erinnern wollte (vertreten von Ploil Krepp Boesch). Der ORF rief zu seinem Schutz zwei Höchstgerichte an.
Aufgrund einer Beschwerde privater Fernsehveranstalter stellten die Medienbehörde und der Bundeskommunikationssenat fest, dass der ORF im überprüften Zeitraum (01.01.2011 bis 31.08.2011) die gesetzliche Verpflichtung verletzt hat, in seinem Fernsehprogramm angemessene Anteile von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zu zeigen.
Dagegen erhob der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof. Die Privaten wurden beim VwGH von Dr. Markus Boesch (Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte) vertreten, der ORF von der Korn Rechtsanwälte OG.
Zwei Höchstgerichte im Spiel
Nachdem der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom November 2014 verfassungsrechtliche Bedenken des ORF gegen die einschlägigen Bestimmungen des ORF-Gesetzes verworfen hatte, entschied der Verwaltungsgerichtshof nun in der Sache: Das ORF-Gesetz verpflichte den ORF dazu, ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Die Anteile dieser Kategorien am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.
Im strittigen Zeitraum war die Kategorie Unterhaltung im gesamten Fernsehprogramm des ORF mit etwa 52% fast um ein 18-faches mehr vertreten als die Kategorie Kultur, die nur etwa 3% ausmachte. Ein derartiges Ungleichgewicht von Unterhaltung und Kultur im Fernsehprogramm des ORF entsprach nicht dem Gesetz.
ORF fühlt sich bestätigt
Der ORF sieht sich allerdings selbst durch die Entscheidung bestätigt: So sei ein unausgewogenes Verhältnis in der Programmierung nur für den konkreten Untersuchungszeitraum gesehen worden, so seine öffentliche Stellungnahme. Seither hat der ORF aber immerhin seinen Kultursender ORF III sowie ORF Sport + eingeführt – und damit das Angebot bereichert. Und dass bei der Beurteilung der Ausgewogenheit die einzelnen Kanäle und nicht das Gesamtprogramm zu betrachten seien (das aus allen Kanälen gebildet wird) – das sei eine irrige Annahme, die das Höchstgericht nun endgültig begraben habe.
Link: VwGH