Wien. Muss das Finanzamt eine falsche Steuervorschreibung korrigieren, die bei den Beträgen kaum einen Unterschied macht? Ja, entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Selbst dann wenn, der Steuerpflichtige nicht 1.700 Euro zurückbekommt, auch nicht 170 Euro, sondern…
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt einem Steuerpflichtigen zu viel an Körperschaftsteuer vorgeschrieben. Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das Bundesfinanzgericht. Für das Bundesfinanzgericht bestand aufgrund der Geringfügigkeit der zu hohen Steuerbelastung kein Grund, die Steuervorschreibung zu ändern.
Der VwGH denkt anders
Im Erkenntnis vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Vorgehensweise eine Absage erteilt. Er stellte klar, dass unrichtige Abgabenbemessungen auch dann aufgegriffen werden müssen, wenn diese – nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts – nur geringfügige steuerliche Auswirkungen zur Folge haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher den die Körperschaftsteuer betreffenden Teil der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes aufgehoben.
Und was war nun konkret die geringfügige Auswirkung? Im vorliegenden Fall ging es um rund 17 Euro, so das Höchstgericht.
Link: VwGH