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Recht

Unternehmensnachfolge und Immobilien: OGH-Urteil im Haftungsbereich

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Wien. Geschäftsführer einer Gesellschaft sollen künftig auch gegenüber dem Vermieter bei einer Änderung der Gesellschafterverhältnisse direkt haften: Ein dahingehendes OGH-Urteil zu Unternehmensnachfolge und Immobilien hat die Kanzlei Proksch & Partner erstritten. Laut der Sozietät kann das beispielsweise dann wichtig werden, wenn das mietende Unternehmen selbst insolvent ist.

Im konkreten Fall (1 Ob 125/14k) ging es zunächst um die Verletzung von Auskunftspflichten – wodurch der Vermieter eine Gelegenheit zur Erhöhung des Mietzinses verpasste.

Die Ausgangsbasis

Vermieter sind unter bestimmten Voraussetzung berechtigt, den Hauptmietzins bis zur Höhe des angemessenen Mietzinses anzuheben, sofern die Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeit eine Gesellschaft ist und sich während der Mietdauer rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich ändern. Im Fall einer solchen Änderung ist die Geschäftsführung des Unternehmens verpflichtet, dem Vermieter diese Änderungen bekannt zu geben.

Wurde die Bekanntgabepflicht verletzt, so war bisher primär die Gesellschaft gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig, heißt es in einer Aussendung von Proksch & Partner. Die bisherige Rechtsprechung nahm an, dass Geschäftsführer bei schuldhafter Pflichtverletzung dem Vermieter nur insoweit schadenersatzpflichtig werden, wenn dieser seine Ansprüche gegenüber dem Unternehmen nicht voll befriedigen konnte.

Handelnde Organe einer Gesellschaft haften solidarisch

In einer von der Wiener Wirtschaftskanzlei Proksch & Partner jüngst angestrengten Causa ging der Oberste Gerichtshof (OGH) jedoch von dieser Rechtsprechung ab und entschied, dass die schuldhaft und pflichtwidrig handelnden Organe einer Gesellschaft gegenüber dem Vermieter solidarisch, also gemeinsam mit der Gesellschaft haften.

„Durch diese Entscheidung ist es dem Vermieter künftig möglich, die betreffenden Geschäftsführer bei Verletzung der Informationspflicht direkt in Anspruch zu nehmen. Der Vermieter kann daher seine Ansprüche sofort gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer geltend machen“, erklärt Bertram Eisner, Partner bei Proksch & Partner Rechtsanwälte. „Bislang musste die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nachgewiesen werden, jetzt kann auch direkt gegen den Geschäftsführer vorgegangen werden. Insbesondere bei insolventen Gesellschaften ist das zielführend, weil sich damit ein weiterer Haftungsfonds eröffnet“, so Eisner.

Link: Proksch & Partner

 

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