Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen Musterbrief zur Argumentationshilfe für Fremdwährungskreditnehmer veröffentlicht, die mit ihrer Bank über ihren endfälligen Fremdwährungskredit verhandeln – und über die Schäden, die ihnen durch den Sinkflug des Euro-Kurses entstanden sind. Dabei sieht VKI-Rechtsexperte Peter Kolba zwei Stoßrichtungen.
Der >Musterbrief< sei ein Werkzeuge für jene, die sich von Ihrer Bank bei Aufnahme des Kredites falsch beraten und geschädigt sehen, den Kredit bislang noch nicht zurückbezahlt haben und die – falls die Bank zu Konzessionen bereit wäre – ihrerseits bereit sind, den Kredit in Euro zu konvertieren und u.U. auf einen Abstattungskredit umzustellen; oder aber die bereit wären, über eine andere Bank eine Umschuldung auf einen solchen Kredit vorzunehmen, heißt es.
Die Schwerpunkte
So halte man es für argumentierbar, dass der Kreditnehmer vom Kreditvertrag gemäß § 27 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) einfach seinen Rücktritt erklärt. Diese Norm wurde seinerzeit zum Schutz von Verbrauchern vor >Wäschesparverträgen< geschaffen und müsste auch bei FWK argumentierbar sein, heißt es: Wenn bei einem Verbrauchervertrag der Verbraucher zu wiederholten Vorauszahlungen verpflichtet werde und bei Vertragsabschluss sein Entgelt, das er letztlich leisten muss, nicht feststeht, dann kann der Verbraucher bis die letzte Zahlung erbracht wurde vom Vertrag zurücktreten. Es sei allerdings offen, wie die Gerichte mit diesem Argument umgehen würden.
Zweitens besteht laut Ansicht des VKI die Möglichkeit, bei Rückzahlung des Kredites aus dem Titel des Schadenersatzes den finanziellen Schaden aus falscher Beratung geltend zu machen und gegen den Rückzahlungsanspruch der Bank aufzurechnen.
Das funktioniere aber nur, wenn der Kreditnehmer diese Aufrechnung vor einer Verjährung des Schadenersatzanspruches schriftlich der Bank erklärt hat. Hier drängt also die Zeit.
Jedenfalls seien die Überlegungen eine Basis, um mit der Bank auch über einen tragfähigen Vergleich zu verhandeln, hofft der VKI, der bei dem Thema jedenfalls anwaltlichen Rat empfiehlt.
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