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Recht, Tipps

Gastbeitrag: Bunte Bilder auf der eigenen Website, in Facebook, Präsentationen & Co einsetzen? Aufgepasst!

Andrea Zinober ©Marlene Rahmann
Andrea Zinober ©Marlene Rahmann

Gastbeitrag. „Bunte Bilder? Aufgepasst!“ meint Andrea Zinober, Spezialistin für Marketing und Recht bei Northcote.Recht: Die Verwendung von Bildern, Grafiken, Fotos und ähnlichen Darstellungen peppt jede Präsentation und jede Website auf und ist daher ein unverzichtbares Element bei deren Gestaltung. Doch wie sich immer wieder zeige, ist dabei größte Vorsicht und Sorgfalt geboten, will man nicht in teure Fallen tappen, so Zinober in ihrem Gastbeitrag.

Auf verschiedenen Internetplattformen zu finden sind „kostenfreie Bilder“ die für alle „Marketing- und Kommunikationsbedürfnisse“ angeboten werden und die als „ausnahmslos lizenzfrei“ angepriesen werden.

Nicht selten greifen viele User daher gern auf diese große Auswahl an Bildern und Grafiken zurück, verwenden sie guten Gewissens in Präsentation und ähnlichem Material – und erleben unerwartet böse Überraschungen, wenn sie mit anwaltlichen Mahnschreiben zur Unterlassung und Bezahlung von Nutzungsentgelten und Schadenersatz- sowie natürlich Kostenersatzansprüchen konfrontiert werden.

Wie kann es dazu kommen?

Bei näherer Betrachtung der jeweiligen Nutzungsbedingungen, die oft äußerst umfangreich sind, ergibt sich meist ein anderes Bild.

In den verschiedenen Nutzungsbedingungen finden sich Registrierungspflichten, Download-Credits, unklare Bedingungen dazu, welche Bilder >lizenzfrei< sind und welche nicht, die Anwendbarkeit von US-amerikanischem Recht und Gerichtsstandvereinbarungen für Gerichte in den USA. Oft soll als Grundlage für Lizenzgebühren in mehrfacher Höhe und Schadenersatzansprüche schon das Weglassen einer Urheberbezeichnung genügen, zumindest nach Ansicht manch durchaus streitlustiger Kläger. Ob das ausreicht, ist rechtlich nicht immer gesichert.

Ein Blick in die Nutzungsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf der jeweiligen Website veröffentlicht sein müssen, lohnt daher jedenfalls. Bei Zweifeln oder Unklarheiten über deren Inhalt empfiehlt es sich, entweder vorher rechtliche Beratung einzuholen oder lieber einen anderen Anbieter zu suchen, will man das Risiko vermeiden, durch Download und Verwendung allenfalls die Verwertungsrechte eines Rechteinhabers zu verletzen.

Die Klage aus Deutschland wird teuer

Rechtsverletzungen müssen sich auch nicht immer nur in Österreich auswirken, sodass auch eine Zuständigkeit innerhalb Europas, je nachdem, wo sich die Publikation auswirkt, gegeben sein kann. Bei Websites, die natürlich weltweit abrufbar sind, kommt es daher sehr rasch zu einer ausländischen Gerichtsbarkeit. Selbst eine Zuständigkeit in Deutschland ist dann schon mit bedeutend höherem Aufwand an Vertretungskosten, und sei es auch nur mit dem Gerichtsstreit über die Frage der Zuständigkeit, verbunden.

Jedenfalls zu empfehlen ist daher, auf eine Aufforderung zur Unterlassung, eine Abmahnung, zu reagieren. Ob eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung akzeptabel ist oder eventuell zu weitreichend, sollte aber überprüft werden. Auch nachträgliche Lizenzgebühren und Kostenersatzansprüche müssen nicht ungeprüft bezahlt werden. Auf den ersten Blick mögen sie überhöht erscheinen, könnten doch aber gerechtfertigt sein oder eben auch nur teilweise berechtigt.

Keinesfalls ratsam ist es, gar nicht zu reagieren und stattdessen bloß die verwendeten Illustrationen nicht mehr zu verwenden. Die Rechtsverletzung wird damit nicht ungeschehen gemacht und deren gerichtliche Durchsetzung ist jedenfalls mit bedeutend höheren Kosten verbunden, die man sich auch ersparen könnte.

Autorin Mag. Andrea Zinober, LL.M. ist Rechtsanwältin bei Northcote.Recht

Link: Andrea Zinober (Northcote.Recht)

 

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