Wien. Rechtsschutzversicherer D.A.S. warnt vor Himmelslaternen, die gerade bei Hochzeiten häufig verwendet werden: Aufgrund von Brand- und Verletzungsgefahr wird in der Wunschlaternenverordnung die Verwendung der Miniatur-Heißluftballone unter Strafe gestellt. Eine Alternative seien Heißluftballons – für die es unter Umständen aber eine Genehmigung des Landeshauptmanns braucht.
Das Aufsteigen von sogenannten Himmelslaternen soll Gesundheit und Glück symbolisieren und ist deshalb ein beliebter Brauch auf Hochzeiten. Die Laternen steigen wegen ihrer Leichtbauweise mittels Feuer auf und schweben. Die Wunschlaternen, oder auch Kong-Ming-Lampions genannt, wurden bereits vor fast 2000 Jahren vom chinesischen Militärführer Kong-Ming entwickelt und zur Kommunikation eingesetzt.
Heute unterstreichen sie die romantischen Feierlichkeiten. Doch die Gefahr sei nicht zu unterschätzen, warnt die D.A.S.: „Aufgrund der offenen Flamme besteht eine Brand- und Verletzungsgefahr“, so Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. „Ein Windstoß kann ausreichen und die Laternen stürzen lautlos ab. Wie die Vergangenheit zeigt, können dadurch Häuser in Brand gesetzt oder Menschen verletzen werden.“ Besonders im Sommer ist das Risiko groß, wenn unkontrollierte Lampions auf trockenen Wiesen oder Waldstücken landen.
Verbot und hohe Strafen in Österreich
„In Österreich ist deshalb das In-Verkehr-Bringen von Himmelslaternen verboten“, klärt Kaufmann weiter auf. „Unter In-Verkehr-Bringen wird dabei Anbieten und Verkauf sowie die Verwendung der Miniatur-Heißluftballone verstanden.“
Bei Missachtung sind Strafen von bis zu 25.000 Euro oder Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen fällig. Bei einem Feuerwehreinsatz müsse mit der Übernahme der Einsatzkosten gerechnet werden. Entstehen durch die Laternen Schäden, kann man schadenersatzpflichtig werden.
Kaufmann sieht das Steigenlassen von Luftballons als eine Alternative. „Aber auch hier kann es Einschränkungen geben“, erklärt Kaufmann. „Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt ist für das Steigenlassen von mehr als 100 Luftballonen allgemein sowie bereits bei mehr als 30 Luftballonen im Umkreis von 15km um Flugplätze eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.“
Link: D.A.S.