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SOT Süd-Ost Treuhand: Bei Haftungsübernahmen nicht nur zivil-, sondern auch steuerrechtliche Aspekte beachten

Manfred Kraner ©SOT
Manfred Kraner ©SOT

Wien. SOT Süd-Ost Treuhand/Libertas Intercount werfen einen Blick auf eventuelle Fallstricke bei Haftungen und informieren über die Aufhebung der Gesellschaftssteuer: „Wenn Unternehmen in eine Krisensituation kommen, stellt sich häufig die Frage nach geeigneten Sanierungsinstrumenten. In Fragen der Haftungsübernahme darf nicht vergessen werden, dass nicht nur die zivilrechtlichen Aspekte sondern auch die steuerrechtlichen Aspekte wichtig sind“, so Manfred Kraner, Partner der SOT Süd Ost Treuhand.

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge zur Befriedigung des Gläubigers eines anderen für den Fall, dass der erste Schuldner seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Bürgschaft setzt eine gültige Hauptschuld voraus (Akzessorietät), weil der Bürge nur dasjenige zu leisten verspricht, was der Hauptschuldner schuldet und die Bürgschaft bloß sichernden Charakter hat.

Dienen Bürgschaftsverträge zur Besicherung von Darlehens- oder Kreditverträgen, sind diese laut SOT gebührenfrei, ansonsten muss berücksichtigt werden, dass diese einer Rechtsgeschäftsgebühr (1 % der verbürgten Verbindlichkeit) unterliegen.

Rechtsgeschäftsgebühr: 1%

Auch ein Schuldbeitritt, bei dem neben dem bisherigen Schuldner ein weiterer Schuldner (kumulativ) hinzukommt und der Gläubiger wählen kann, von welchem der Schuldner er die Leistung verlangen will, unterliegt ebenso einer Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 1% der übernommenen Schuld.

Von der Bürgschaft ist wiederum der Garantievertrag zu unterscheiden. Dieser Vertrag ist im Gesetz nicht geregelt und kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. Mit dem Garantievertrag übernimmt der Garant eine gegenüber der Hauptschuld selbständige – und damit von deren Bestehen unabhängige (nicht akzessorische) – Haftung. In dieser Selbständigkeit des Garantieversprechens liegt der dogmatische Unterschied zur Bürgschaft, welche in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig (akzessorisch) ist.

Für eine Garantie ist wesentlich, dass in der Erklärung die Selbständigkeit in Form umfassenden Einwendungsverzichtes zum Ausdruck kommt; bei nur teilweisem Einwendungsverzicht ist Bürgschaft anzunehmen. Garantieverträge unterliegen keiner Rechtsgeschäftsgebühr.

Garantien statt Bürgschaften

In der Praxis ist jedoch SOT zufolge zu beobachten, dass Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen oder Krediten für deren Besicherung immer häufiger Garantien anstelle von Bürgschaften verlangen.

Patronatserklärungen kommen in vielfältigen Formen vor. Unter diesen Begriff fallen z.B. Erklärungen, die von einer Muttergesellschaft zur Sicherung des Kredits einer Tochtergesellschaft in der Regel gegenüber einem Kreditinstitut abgegeben werden. Es wird zwischen „weichen“ und „harten“ Erklärungen unterschieden.

Weiche und harte Patronatserklärung

Eine weiche Patronatserklärung stelle eine bloße Auskunftserteilung über die Geschäftspolitik dar. Sie ist rechtlich oft nur als Verwendungszusage zu qualifizieren. Eine harte Patronatserklärung liegt insbesondere vor, wenn sich der Patron verpflichtet, ein bestimmtes Unternehmen so finanziell auszustatten, dass es in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber einem bestimmten Gläubiger zu erfüllen.

Im Unterschied zur Bürgschaft oder Garantie hat der Gläubiger keinen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Patron, sondern einen Schadenersatzanspruch, wenn dieser seiner Ausstattungsverpflichtung nicht nachkommt. Die gängige Patronatserklärung ist gebührenfrei. Entspricht der Inhalt einer Patronatserklärung jedoch einem Bürgschaftsvertrag, kann dies zu einer Gebührenpflicht führen.

Kommt die Muttergesellschaft ihrer Verpflichtung, die Tochter mit ausreichender Liquidität auszustatten, nach, so liegt in der Regel ein Gesellschafterzuschuss vor, welcher derzeit noch der 1%-igen Gesellschaftsteuer unterliegt. Kraner verweist darauf, dass „die bereits beschlossene Aufhebung der Gesellschaftsteuer ab dem 01.01.2016 in Kraft tritt“.

Verpflichtungen von Unternehmen

Der Ausweis von Haftungsübernahmen im Jahresabschluss gilt auch für kleine GmbHs: Bilanzierungspflichtige Unternehmen sind verpflichtet, Verbindlichkeiten aus der Begebung von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen „unter der Bilanz“ auszuweisen.

Darüber hinaus müssen diese Haftungsverhältnisse im Anhang aufgegliedert und erläutert werden. Zu beachten sei, so Kraner: “Für diese Angabepflicht bestehen keine größenabhängigen Erleichterungen; sie betrifft daher auch kleine GmbHs, deren Jahresabschlüsse keiner Prüfungspflicht unterliegen“.

Für die Vermerkpflicht von Patronatserklärungen ist der Wortlaut der abgegebenen Erklärung maßgeblich. Die in der Praxis als harte Patronatserklärungen qualifizierten Zusagen hat der Patron unter der Bilanz anzugeben und im Anhang zu erläutern.

Im Falle der drohenden Inanspruchnahme ist der Ausweis einer Rückstellung oder, bei entsprechender Konkretisierung, einer Verbindlichkeit geboten, mahnt SOT. Bei den weichen Patronatserklärungen erfolge kein Ausweis unter der Bilanz, ebenso sei eine Angabe im Anhang nicht aufzunehmen.

Link: SOT

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