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Business, Recht, Steuer

Regeln für Bilanzerstellung und Wertpapiere werden an EU-Vorgaben angepasst, hohe Strafen drohen

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Wien. Der  Finanzausschuss des Nationalrats hat das Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 verabschiedet, mit dem Österreich einen weiteren Schritt zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie setzt. Konkret werden die Bestimmungen für die Bilanzerstellung und Wertpapierverwahrung darin an die EU-Vorgaben angepasst. Die Vorschriften für Wertpapiersammler werden durch ein Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz harmonisiert. Bei Verstößen gegen manche der neuen Regeln drohen Strafen bis 10% des Umsatzes durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), die Namen der Missetäter werden im Internet veröffentlicht.

Mit ihrer Bilanzrichtlinie will die EU die Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen verbessern und deren Aussagekraft erhöhen. In einem ersten Umsetzungsschritt hatte Österreich im Jahr 2014 das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz mit Anpassungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft gesetzt.

Die nunmehr vom Finanzausschuss unter dem Titel eines Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetzes 2015  verabschiedeten Regelungen bringen spezielle Anpassungen für Banken, Versicherungen und andere Finanzunternehmen. Dabei geht es im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen, etwa um die Anpassung von Verweisen auf das UGB und an die neue Systematik der Rechnungslegung.

Zudem wird der Sonderposten „unversteuerte Rücklagen“ im Finanzmarktrecht abgeschafft; der Ausweis latenter Steuern und eigener Aktien wird neu geregelt. Eigene Aktien sind künftig auch bei Finanzunternehmen offen vom Nennkapital zu trennen.

Erleichterungen für Nationalbank durch die Hintertür?

Die Zustimmung erfolgte nach positiven Wortmeldungen von SPÖ, ÖVP und Grünen. Die FPÖ befürchtet Verschlechterungen bei der Transparenz infolge rechtlicher Erleichterungen für die Nationalbank.

Auch die Vorschriften für Wertpapiersammler werden harmonisiert: Ziel einer EU-Verordnung über Zentralverwahrer ist die Verbesserung von Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in Europa. Zur Umsetzung beauftragt ein von den Abgeordneten einstimmig begrüßtes Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz samt flankierenden Änderungen in geltenden Finanzmarktgesetzen die Finanzmarktaufsicht (FMA) mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Wertpapierzentralverwahrern, implementiert Strafbestimmungen und schafft eine beschränkte Bankkonzession.

Als Sanktionen werden Verwaltungsstrafen eingeführt. Die maximalen Geldbußen bei Verstößen natürlicher Personen betragen mindestens 5 Mio. Euro, bei juristischen Personen 20 Mio. Euro oder 10 % des Jahresumsatzes, jedenfalls aber das Zweifache des Vermögensvorteils, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Die FMA wird jährlich alle Sanktionen und anderen Maßnahmen an die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) melden und den Namen des Rechtsverletzers sowie die Art des Verstoßes im Internet bekannt machen. Um Risiken bei bankartigen Nebendienstleistungen von Wertpapiersammlern zu reduzieren, bekommen diese eine „beschränkte“ Bankkonzession.

Wertpapieremittenten werden verpflichtet, übertragbare Wertpapiere zu immobilisieren und im Effektengiro einzubuchen, wenn diese zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind oder dort gehandelt werden. Wertpapiergeschäfte müssen künftig spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handelstag abgewickelt sein. Dazu kommen Vorkehrungen gegen das Scheitern von Abwicklungen und die Einführung eines Eindeckungsvorgangs („Buy-in-Verfahren“) für den Fall des Scheiterns von Abwicklungen. Zentraler Wertpapierverwahrer bleibt in Österreich die Kontrollbank, erfuhren die Abgeordneten in der Debatte von Finanzminister Schelling und verabschiedeten die Vorlage einstimmig an das Plenum.

Link: Parlament

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