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Recht

Verwaltungsgerichtshof: Hausdurchsuchungen bei Spar waren gesetzlich gedeckt

Wien. Im August 2013 führte die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) Hausdurchsuchungen in den Geschäftsräumen des Handelskonzerns Spar durch. Die Durchsuchungen waren wegen des Verdachts wettbewerbswidrigen Verhaltens (vertikale und horizontale Preisabstimmungen) vom Kartellgericht angeordnet worden. Nach Spionagevorwürfen bei der Durchsuchung entschied jetzt der VwGH.

Spar war der Auffassung, dass die Bundeswettbewerbsbehörde über den Auftrag des Kartellgerichts hinausgegangen sei und unverhältnismäßige Maßnahmen gesetzt habe, insbesondere durch die Verwendung angeblicher „Spionagesoftware“.

Nachdem in erster Instanz das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Unternehmen zurückgewiesen hatte, blieb nun auch deren Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erfolglos, so der VwGH in einer Aussendung.

Befugnis durch Hausdurchsuchungsbefehle

Der VwGH entschied, dass die von der Bundeswettbewerbsbehörde gesetzten Maßnahmen von den Hausdurchsuchungsbefehlen gedeckt waren: „Die Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen einer Hausdurchsuchung befugt, elektronisch gespeicherte geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu sichern. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Unterlagen auf Festplatten in den Geschäftsräumen oder auf externen Speicherplätzen (etwa einem zentralen Server) befinden. Entscheidend ist, dass diese Unterlagen in den vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können“, heißt es zur Begründung.

Einsatz von Software gerechtfertigt

Bei der Sicherstellung von IT-Daten darf demnach auch forensische Software eingesetzt werden.

Da die Hausdurchsuchungsbefehle die Sicherstellung (auch) von elektronischen Kopien angeordnet hatten und nicht weiter eingeschränkt waren, war der Einsatz der Software davon gedeckt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht hervorgekommen, dass der konkrete Einsatz der Programme unverhältnismäßig gewesen wäre.

Link: Verwaltungsgerichtshof

 

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