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Business, Recht, Steuer

Details der Steuerreform 2016 sind jetzt fast alle fix: Worauf Steuerpflichtige laut BDO nun achten müssen

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Wien. Der jetzt veröffentlichte Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz 2015/16 enthält zusätzlich zu den bereits seit März bekannten Maßnahmen einige überraschende Neuerungen und Details, so das Beratungsunternehmen BDO Austria. Eine Befürchtung vieler Steuerpflichtiger hat sich aber nicht erfüllt: Die Änderungen werden grundsätzlich erst mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten, sodass bis zum Jahresende noch ausreichend Zeit für die eine oder andere Reaktion bleibe.

Zu den Highlights im endgültigen Entwurf zählen laut BDO:

Grunderwerbsteuer

Die Berechnung der Grunderwerbsteuer soll bei unentgeltlichen Übertragungen künftig vom sogenannten Grundstückswert (einem adaptierten Verkehrswert) erfolgen. Die Details für die Berechnung dieses Grundstückswertes sollen noch in einer Verordnung geregelt werden.

Bei unentgeltlichen Übertragungen kommt der bereits bekannte Stufentarif (bis 250.000 Euro: 0,5 %, für die nächsten 150.000 Euro: 2 % und darüber 3,5 %) zur Anwendung. Neu ist, dass diese Regelung nicht nur auf unentgeltliche Übertragungen im engeren Familienverband anzuwenden ist, sondern ganz allgemein für alle unentgeltlichen Übertragungen gilt, somit zB auch für Zuwendungen von Grundstücken an Privatstiftungen oder Schenkungen an fremde Dritte. Unentgeltliche Übertragungen zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb von fünf Jahren werden zusammengerechnet, damit der Stufentarif durch Aufsplittung von Übertragungen nicht mehrfach angewendet werden kann. Die Grunderwerbsteuer kann auf Antrag auf 5 Jahre verteilt bezahlt werden.

Werden in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung Schulden übernommen, so kommt die Grunderwerbsteuer je nach Höhe auch auf die übernommenen Belastungen zur Anwendung.

Bei begünstigten Betriebsübertragungen wird der Freibetrag von 365.000 Euro auf 900.000 Euro für den unentgeltlichen Übergang von Betriebsgrundstücken erhöht. Danach gibt es einen Stufentarif; die Grunderwerbsteuer ist aber mit maximal 0,5 % des gemeinen Wertes begrenzt, so BDO. Bei Umgründungen wird die Grunderwerbsteuer künftig mit 0,5 % des Grundstückswertes vorgeschrieben (bisher 3,5 % vom zweifachen Einheitswert).

Die Grunderwerbsteuerpflicht bei der Übertragung aller Anteile bzw wegen Vereinigung aller Anteile tritt künftig bereits bei 95 % und nicht wie bisher bei 100 % ein. Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen.

Steuern vom Einkommen

Bei der Kapitalertragsteuer soll die Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % grundsätzlich für alle ab 1.1.2016 zugeflossenen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, sonstige Gewinnausschüttungen Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen uä) gelten. Lediglich für Bankguthaben und Sparbuchzinsen beträgt die Kapitalertragsteuer unverändert 25 %.

Änderungen bei den Steuerbefreiungen

Die Steuerbefreiung für den Haustrunk im Brauereigewerbe wird entfallen. Dafür werden Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Dienstnehmers, dessen Ehepartner oder Kinder steuerfrei gestellt.

Die Gewährung von Rabatten an Mitarbeiter hat bei Lohnsteuerprüfungen häufig zu Problemen geführt. Künftig sollen derartige Mitarbeiterrabatte bis zu 10 % steuerfrei sein. Ab 10% bleiben sie nur steuerfrei, wenn sie insgesamt nicht mehr als 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter betragen.

Anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums können Mitarbeiter Sachgeschenke bis zu einem Wert von 186 Euro steuerfrei erhalten. Im Gegenzug dafür wird die begünstigte Besteuerung für Diensterfindungsprämien gestrichen.

Die neuen Tarife

Die Neugestaltung des Einkommensteuertarifs wird wie angekündigt umgesetzt. Niedrigverdiener erhalten bereits für das Jahr 2015 eine Negativsteuer (die künftig „SV-Rückerstattung“ heißen wird) von bis zu 220 Euro (bisher 110 Euro). Für Pendler beträgt der Erstattungsbetrag für das Jahr 2015 höchstens 450 Euro (bisher 400 Euro).

Der Kinderfreibetrag wird auf 440 Euro verdoppelt. Der gesplittete Kinderfreibetrag für beide Elternteile wird sogar von 132 Euro auf 300 Euro erhöht.

Änderungen bei der Grundstücksbesteuerung

Die Immobilienertragssteuer wird – wie angekündigt – auf 30 % erhöht und der 2 %ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung ab dem 11. Besitzjahr geltend gemacht werden konnte, entfällt künftig.

60 % (bisher 50 %) der Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatbereich können künftig nicht nur im Entstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung ausgeglichen werden, sondern auch über 15 Jahre verteilt.

Der Abschreibungssatz für Gebäude im betrieblichen Bereich beträgt künftig einheitlich 2,5 %. Bestehende Gebäudeabschreibungen sind anzupassen. Bei Vermietung zu Wohnzwecken soll aber auch im betrieblichen Bereich nur ein AFA-Satz von 1,5 % zur Anwendung kommen.

Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen (bzw bei Option für Instandhaltungsaufwendungen) für Wohngebäude wird von 10 auf 15 Jahre verlängert. Auch für bereits in der Vergangenheit getätigte Instandsetzungsaufwendungen verlängert sich der Verteilungszeitraum ebenfalls entsprechend.

Als (nicht abschreibbarer) Grundwert sind ab 2016 ohne Nachweis 40 % (bisher 20 %) der Anschaffungskosten bei der privaten Vermietung auszuscheiden. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen (was immer das auch bedeuten wird). Die Abschreibung für Altgebäude ist entsprechend anzupassen.

Dienstautos

Der Sachbezug für Dienstautos mit einem Co2-Ausstoß von mehr als 120g/km beträgt ab 2016 2 % der Anschaffungskosten, maximal 960 Euro pro Monat. Der maßgebliche CO2-Emmissionswert verringert sich von 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 4 Gramm. Maßgebend für die Einstufung ist das Jahr der Anschaffung.

Für Elektroautos (CO2-Wert von Null) ist kein Sachbezug anzusetzen. Außerdem kann für Elektroautos ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (nur bis zur Luxusgrenze von 40.000 Euro).

Einlagenrückzahlung

Die gerade bei Immobilienaktiengesellschaften so beliebte – für Privatpersonen idR steuerfreie-Gewinnausschüttung von Einlagen wird neu geregelt, so BDO: Die bisherige Wahlmöglichkeit, Ausschüttungen als Dividende oder als Kapitalrückzahlung zu behandeln, entfällt. Solange >operative Gewinne< vorhanden sind, müssen diese zuerst ausgeschüttet werden. Bei Privatpersonen fällt dann die 27,5%ige Kapitalertragsteuer an, bei Kapitalgesellschaften ist die Dividende idR steuerfrei.

Sonstige Änderungen im Einkommensteuergesetz

  • Die Forschungsprämie wird auf 12 % erhöht. Der 20 %ige Bildungsfreibetrag bzw die 6 %ige Bildungsprämie wird gestrichen.
  • Die Mietzinsbeihilfen werden ebenfalls gestrichen.
  • Für Wissenschaftler und Forscher, die nach Österreich zuziehen, ist – befristet auf 5 Jahre – ein 30 %iger Freibetrag für die Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit vorgesehen. Daneben können dann aber keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Um dem Steuerbetrug in der Bauwirtschaft einzudämmen, dürfen künftig Barzahlungen für Bauleistungen über 500 Euro steuerlich nicht mehr abgesetzt werden. Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft dürfen nicht mehr bar ausbezahlt werden.
  • Ab dem Jahr 2017 können Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden und freiwillige Weiterversicherungen nur mehr insoweit steuerlich abgesetzt werden, als sie von den jeweiligen Institutionen ans Finanzamt gemeldet werden.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner können künftig ihre Verluste unbegrenzt vortragen.
  • Verlustzuweisungen bei Personengesellschaften sollen nur mehr bis zur Höhe der geleisteten Einlage möglich sein, wenn der Mitunternehmer keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet (zB nicht in der Geschäftsführung tätig ist). Nicht ausgeglichene Verluste können dann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.

Link: BDO Austria

 

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