Wien. Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform fordert Aufmerksamkeit, wer beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision einbringen kann. Dies betrifft insbesondere die Gemeinden, mahnt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) – und wies vor kurzem zwei Gebietskörperschaften ab.
Der Ausgangspunkt
Das Kärntner und das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht behoben zwei Bescheide, mit denen Gemeindebehörden Gemeindeabgaben (Zweitwohnsitzabgabe, Kanalanschlussgebühr) vorgeschrieben hatten.
Die beiden betroffenen Gemeinden erhoben dagegen Revision. Diese wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144, als unzulässig zurück, weil den Gemeinden als Gebietskörperschaft auch dann keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, wenn der bekämpfte Bescheid Gemeindeabgaben betrifft.
Dieses Recht steht seit dem 1. Jänner 2014 nämlich in der Regel nur den (letztinstanzlichen) Gemeindebehörden (z.B. Bürgermeister, Gemeindevorstand) zu, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Partei waren, so der VwGH.
Die frühere Rechtslage
Anders war dies vor dem 1. Jänner 2014: Abgabepflichtige hatten damals Gemeindebescheide noch mittels Vorstellung bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde (in der Regel bei der Landesregierung) bekämpfen können. Gegen deren Entscheidung hatte die Gebietskörperschaft Gemeinde als Partei des Vorstellungsverfahrens in der Folge Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben können.
Im neuen landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren haben aber (in der Regel) nur mehr die Behörden der Gemeinde, nicht aber die Gemeinde selbst Parteistellung, sodass sich auch nur die Gemeindebehörden an den Verwaltungsgerichtshof wenden können, so der VwGH.
Link: VwGH