
Wien. Auf Einladung der Wiener Wirtschaftskanzlei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte fand ein Workshop zum Thema >Lebensmittelkennzeichnung aus juristischer und Inspektorensicht< statt. Die neue Informationspflicht bei Lebensmitteln sollte dabei Gastronomen näher gebracht werden.
Es referierten Karina Hellbert (Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte) und Martin Müller (ehemaliger Vorsitzender des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands) vor einem Publikum aus den verschiedensten Sparten der Gastronomie und Lebensmittelerzeugung – von der internationalen Hotelkette bis hin zum Kindergartenbetreiber.
Entmündigter Konsument?
Es standen laut Aussendung diverse Fragen zur neuen Informationspflicht bei Lebensmitteln im Mittelpunkt, wie etwa: „Wieso muss ich Lebensmittel nach der Allergeninformationsverordnung kennzeichnen, und wo bleibt eigentlich der mündige Konsument?“
Im Anschluss an die Vorträge wurden praktische Fallbeispielen besprochen und Erfahrungen zum Thema Allergenkennzeichnung im Arbeitsalltag im Zuge von Fachdiskussionen ausgetauscht.
Die Informationspflicht über die 14 Hauptallergene laut Anhang II der EU-Informationsverordnung Nr. 1169/2011 gilt seit 13.12.2014 auch für so genannte „lose Ware“. Darunter fallen auch Gerichte, die in Gastgewerbebetrieben und Hotelrestaurants verabreicht werden.
Link: Fiebinger Polak Leon