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Recht, Steuer, Tipps

EU-Erbrechtsverordnung: Menschen mit Auslandsbezug müssen umdenken

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Wien. Die EU-Erbrechtsverordnung wird in zwei Monaten wirksam: Sie hat große Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung, warnt die Schoellerbank. Künftig hängt es nämlich vom Wohnsitz und nicht von der Staatsangehörigkeit ab, welches Erbrecht für die EU-Bürger gilt.
Die internationalen Beziehungen der Menschen in Europa haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Pro Jahr gibt es etwa 580.000 grenzüberschreitende Erbfälle mit einem Nachlasswert von ca. 120 Milliarden Euro. Da immer mehr Menschen Vermögen im Ausland besitzen, bzw. im Ausland ansässig sind, ergeben sich für diese Betroffenen viele erbrechtliche Fragen, wodurch bei der Nachfolgeregelung hoher
Beratungsbedarf gegeben sei, so die Schoellerbank.

Aufenthalt statt Staatsangehörigkeit

Am 16. August 2012 ist die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft getreten. Diese Verordnung wird für Erbfälle ab dem 17. August 2015 wirksam. Damit wird das internationale Erbrecht weitreichend umgestaltet. Zentrale Bedeutung für die internationale Zuständigkeit von Behörden, Gerichten und das anwendbare Erbrecht kommt nach dieser Verordnung dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt statt der Staatsangehörigkeit des Erblassers zu. Damit wird das Recht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Darüber hinaus wurde eine eingeschränkte Rechtswahlmöglichkeit zugunsten des Rechts des Landes der Staatsangehörigkeit geschaffen, die im Errichtungs- oder Todeszeitpunkt des Erblassers bestand. Wer möchte, dass sein Nachlass dem Recht seines Heimatlandes nach geordnet wird, kann durch ein Testament festlegen, dass für die Nachlassverteilung auch künftig seine Staatsangehörigkeit maßgeblich sein soll.

Das neue Nachlasszeugnis

Durch die Neueinführung des europäischen Nachlasszeugnisses als einheitlichen Erbnachweis in allen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands, soll künftig die Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe erleichtert werden. Das Europäische Nachlasszeugnis hat demnach Legitimationswirkung und vermittelt Gutglaubensschutz. Es tritt alternativ neben die nationalen Erbnachweise, in Österreich neben die Einantwortungsurkunde, und seine Wirkung ist regelmäßig auf 6 Monate befristet.

Keiner Änderung unterworfen sind das nationale, materielle Erbrecht (gesetzliche Erbquoten, Pflichtteile etc.) sowie das nationale Erbschaftsteuerrecht (unter Beachtung vorhandener Doppelbesteuerungsabkommen). Diese unterliegen nach wie vor dem einzelstaatlichen Recht, so die Experten der Bank.

Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die eigene Nachfolgeplanung werden weitgehend unterschätzt, warnen die Banker: Betroffen seien nicht nur Österreicher mit Auslandswohnsitz oder Ausländer mit Inlandswohnsitz, sondern auch die Vererbung von Vermögen im Ausland sowie Auslandsrentner und Pflegetouristen. Ausländisches Erbrecht kann erheblich von den österreichischen Regelungen abweichen.

Die Überprüfung bereits bestehender Nachfolgeregelungen sei bei Personen mit Auslandsbezug deshalb unbedingt zu empfehlen.

Link: Schoellerbank

 

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