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Business, Recht, Steuer

Höchstgericht gibt Rückstellungen für Rückbau von Seilbahnanlagen das Startsignal, Prodinger berät

Zell am See. Rückstellungen für den Rückbau von Seilbahnanlagen sind steuerlich anzuerkennen, so Roland Pfeffer von Prodinger Steuerberatung: Damit habe man Rechtssicherheit für die Unternehmen erreicht. Seilbahnbetreiber sind in Österreich das wirtschaftliche Rückgrat der großen Wintertourismus-Regionen. Die Steuerberatungskanzlei hat ihren Klienten in dem sechsjährigen Verfahren bis vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) begleitet und dabei auf einen Anwalt verzichtet – was aus technischen Gründen heute freilich weniger leicht falle.

Bei der Errichtung von Seilbahnen werde vertraglich und in den behördlichen Bescheiden bereits der Rückbau der Anlagen vorgeschrieben, heißt es weiter. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Anlage am Ende der Konzessionsdauer betrifft den Betreiber.

Für die meist sehr hohen Aufwendungen zur Rekultivierung (beispielsweise Entfernen der Masten und Leitungen, Wiederaufforstung) und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist während des laufenden Betriebes Vorsorge zu treffen.

Es sind daher ausreichend steuerliche Rückstellungen für Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen zu bilden, lautet die Überlegung der Steuerberater. Das Finanzamt vertrat in der Vergangenheit jedoch eine andere Rechtsansicht und verneinte die Möglichkeit einer entsprechenden steuerrechtlichen Berücksichtigung der Rückstellungen.

Der Ablauf

Das Verfahren hatte den Angaben zufolge 2009 mit der Außenprüfung eines Seilbahnbetriebes durch das zuständige Finanzamt begonnen. Die zweite Instanz folgte der ablehnenden Argumentation des Finanzamtes. Aus diesem Grund habe man 2011 im Namen des betroffenen Unternehmens Beschwerde beim VwGH eingebracht. Nach eingehender Prüfung stellte dieser ausdrücklich klar, dass „in den Jahren zwischen Errichtung und voraussichtlichem Abbau der Anlagen eine Rückstellung zu bilden ist“. Der angefochtene Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

„Wir freuen uns über diese positive Entscheidung der höchsten Instanz, welche der ganzen Branche Rechtssicherheit bringt“, so Pfeffer. Die Entscheidung wurde von der Kanzlei ohne Anwalt herbeigeführt: Wie in § 3 Abs. 2 Z 10 WtBG geregelt, können Steuerberater bis inklusive VwGH vertreten.

Da Beschwerden mittlerweile allerdings elektronisch eingereicht werden müssen, arbeite man heutzutage bei Beschwerden durchaus auch mit Anwälten zusammen, heißt es weiter.

Link: Prodinger Steuerberatung

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