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Bildung & Uni, Recht, Tipps

Rambo, Schlendrian, Osama & Co: Wo ist bei der freien Namensgebung Schluss? Neues Buch zeigt die Regeln

@LexisNexis
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Wien. Anna und Tobias gehören zu den beliebtesten Vornamen in Österreich. Aber auch Ausgefallenes bis Skurilles ist zu finden. Das neue Buch >Personenstandsrecht kompakt< soll darüber aufklären, warum ein kleiner „Rambo“ vor österreichischen Standesbeamten keine Gnade findet – und auch eine „Claire Grube“ nicht. 

Primäres Kriterium bei der Wahl des Vornamens ist, dass das Wohl des Kindes nicht gefährdet werden darf, heißt es beim Verlag LexisNexis. Dazu gehören anzügliche und beleidigende Namen wie z.B. Schlendrian, Tunichtgut oder Satan. Auch lächerliche Namen wie z.B. Pinocchio, Rambo oder Pumuckl sind tabu.

Eltern werden jedoch immer kreativer und geben ihren Kindern ausgefallene Vornamen, die an die Grenzen der freien Namensgebung stoßen. Weiters gibt es seit kurzem viele neue Möglichkeiten, nach Eheschließung einen Familiennamen zu wählen und die Kinder zu benennen. Im neu erschienenen Fachbuch erfährt man, welche Namen zulässig sind.

Keine >Claire Grube<

Namen berühmter bzw. historischer Personen – auch wenn sie negativ besetzt sind, wie z.B. Adolf und Osama – werden laut den Angaben zugelassen.

Standesbeamte müssen bei der Namensgabe allerdings darauf achten, dass an und für sich unbedenkliche Vornamen in Kombination mit dem Nachnamen nicht lächerliche werden. Z.B. Claire Grube (spricht sich wie „Klärgrube“), Hubertus Mantel oder auch Rainer Zufall.

Doppelnamen für Kinder zulässig

Ehegatten können nun gemeinsamen Doppelnamen führen. Während früher bloß ein Ehepartner seinen Namen vor- oder nachstellen konnte, kann nun auch ein gemeinsamer Familiendoppelname geführt werden.

Während Kinder früher nur den Namen eine Partners erhalten konnten, sind nun verschiedenste Möglichkeiten denkbar. So kann der gemeinsame Doppelname der Eltern weitergegeben werden, aber auch aus den Nachnamen der Eltern verschiedenste Kombinationen gebildet werden. Mit dem Zentralen Personenstandsregister erhalten die Standesämter nun österreichweit Zugriff auf die Personenstandsdaten. Folglich kann eine Eheschließung zwischen in verschiedenen Bundesländern geborenen Personen ohne mühsame Dokumentenvorlage vorgenommen werden.

Die Autorin

Die Autorin Dr. Dagmar Hinghofer-Szalkay arbeitet als Legistin im Bundesministerium für Inneres, ist Lehrbeauftragte der Universität Innsbruck und publiziert zum Themenbereich Verwaltungsprivatrecht.

Link: LexisNexis

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