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Business, Recht, Tipps

VKI punktet beim OLG Wien gegen ARAG in Sachen geschlossene Fonds

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die ARAG SE in einem Musterprozess für einen Konsumenten auf Übernahme der Deckung bei Streitigkeiten um Investments in geschlossene Fonds geklagt. Nun hat ihm das Oberlandesgericht Wien Recht gegeben.

Anlass waren zahlreiche Beschwerden von Anlegern, die in „geschlossene Fonds“ investiert hatten, und denen der Rechtsschutzversicherer die Deckung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Vermittler der Fondsbeteiligungen mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten – vor allem infolge Verjährung – und unter Berufung auf „Spekulationsausschlussklauseln“ in den Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwehrt hatte, so der VKI.

Der Versicherungsnehmer hatte vergeblich um Rechtsschutzdeckung für eine Klage wegen Fehlberatung beim Erwerb einer Beteiligung am MPC-Immobilienfonds Holland 53 angesucht.

Spekulation oder Veranlagung?

Das Handelsgericht Wien hatte der Deckungsklage im Musterprozess des VKI bereits im Herbst vergangenen Jahres in erster Instanz stattgegeben. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat nun bestätigt: Der Risikoausschluss greift nur für Geschäfte, die zu reinen Spekulationszwecken geschlossen werden, nicht aber in Fällen, wo – wie hier – der Veranlagungszweck im Vordergrund steht. „Zu Recht“, meint Petra Leupold, Juristin im VKI: „Jedes andere Auslegungsergebnis würde die berechtigten Deckungserwartungen der Versicherungsnehmer aushöhlen.“

Fehlende Erfolgsaussichten für die Klage bestehen nach Ansicht des OLG Wien nicht. Insbesondere kann eine Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Anlageberater nicht schon wegen der länger zurückliegenden Reduktion der prognostizierten jährlichen Ausschüttungen angenommen werden. Die ARAG hatte diesbezüglich vorgebracht, die Rechtsverfolgung sei wegen Verjährung aussichtslos.

Das Urteil ist bereits vollstreckbar, aber nicht rechtskräftig. Ein Rechtsmittel zum OGH wurde vom OLG Wien aber nicht zugelassen, so der VKI.

Link: VKI

 

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