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Business, Recht, Steuer

Kurzer Prozess mit Scheinfirmen: Nur eine Woche Zeit für Einspruch

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Wien. Vom verschärften Kampf gegen Sozialbetrug erhofft sich die Regierung Einnahmen von 250 Mio. Euro pro Jahr. Das jetzt in den Nationalrat gebrachte Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz sieht als wichtigen Baustein kurzen Prozess mit Scheinfirmen vor: Ein Unternehmen, das also solches angesehen wird, hat bloß eine Woche Zeit, um Einspruch zu erheben – sonst drohen drastische Konsequenzen. Insbesondere werden die Auftraggeber zur Kasse gebeten.

Mit den neuen Bestimmungen sollen unter anderem Scheinfirmen leichter identifiziert und entsprechende Konsequenzen gezogen werden können, meldet die Parlamentskorrespondenz. Zudem ist vorgesehen, die Zusammenarbeit der Behörden zu verbessern, die Haftung für Auftraggeber von Scheinfirmen auszuweiten und die missbräuchliche Verwendung der E-Card weiter zurückzudrängen.

Durch den Maßnahmenmix erwartet sich das Sozialministerium eine Reduktion der Einnahmenausfälle durch Sozialbetrug von zumindest 250 Mio. Euro pro Jahr. Für 2016 geht das Ressort konkret von einem Plus im Bundeshaushalt von 107,6 Mio. Euro und einem Plus bei den Sozialversicherungsträgern von 156,9 Mio. Euro aus.

Die Vorgangsweise

Erstmals soll genau definiert werden, wann ein Unternehmen als Scheinunternehmen zu klassifizieren ist, und welche behördlichen Schritte bei einer entsprechenden Verdachtslage zu setzen sind. Als konkrete Anhaltspunkte für einen Scheinunternehmens-Verdacht werden dabei etwa gesehen:

  • die Unauffindbarkeit einschlägig qualifizierter Personen,
  • die Verwendung falscher Urkunden,
  • das Fehlen angemessener Betriebsmittel
  • das Vorliegen erheblicher Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern.

Grundsätzlich wird dabei von zwei Arten von Scheinfirmen ausgegangen: jene, die vorrangig darauf ausgerichtet sind, Löhne, Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge durch die Verschleierung des wahren Dienstgebers zu verkürzen, und jene, die Personen zur Sozialversicherung anmelden, um Leistungen zu lukrieren, ohne dass diese tatsächlich eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen.

Vorher informieren

Betroffene Unternehmen sind gemäß den Gesetzesbestimmungen vom Verdacht zu informieren, dass es sich bei ihnen um eine Scheinfirma handelt. Erheben sie binnen einer Woche keinen Widerspruch, sind sie von den Steuerbehörden mittels Bescheid als Scheinunternehmen zu klassifizieren.

Über alle rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen hat das Finanzministerium eine über das Internet einsehbare Liste zu führen. Ab der rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens haften Auftraggeber für die Löhne der beim Scheinunternehmen beschäftigten ArbeitnehmerInnen, wenn sie zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe wussten oder wissen mussten, dass es sich beim Auftragnehmer um eine Scheinfirma handelt.

Auch für die Beschäftigten hat die Klassifizierung ihres Arbeitgebers als Scheinunternehmen Konsequenzen. Ihre Pflichtversicherung erlischt rückwirkend, wenn sie der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Versicherungsträger nicht innerhalb von sechs Wochen nachkommen bzw. wenn sie nicht glaubhaft machen können, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet haben. Gegebenenfalls hat die Krankenkasse den wahren Dienstgeber zu eruieren. ArbeitnehmerInnen sind überdies verpflichtet, bei Betriebsstätten-Kontrollen der Behörden wegen eines begründeten Verdachts auf Sozialbetrug Auskünfte zu erteilen.

Einblick in die Daten

Korrespondierende Änderungen sind auch im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) vorgesehen. Außerdem wird die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, alle nach dem Bundesvergabegesetz in der Baustellendatenbank zu erfassenden Daten zu verarbeiten, das betrifft etwa die gesamte Auftragnehmerkette.

Zur effizienteren Bekämpfung von Sozialbetrug ist außerdem eine intensivere Zusammenarbeit der Behörden, etwa im Bereich des Datenaustausch, sowie die Einrichtung eines Beirats vorgesehen, heißt es weiter. Dieser soll mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung erarbeiten sowie gemeinsame Prioritäten der betroffenen Stellen festlegen.

Die Krankenkassen werden überdies verpflichtet, Risiko- und Auffälligkeitsanalysen nach dem Vorbild der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse durchzuführen, um Schwarzarbeit und Scheinanmeldungen leichter auf die Schliche zu kommen.

Link: Parlament

 

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