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Recht

KSV1870: Neue Europäische Insolvenzverordnung kommt

Hans-Georg Kantner ©Petra Spiola
Hans-Georg Kantner ©Petra Spiola

Wien. Im Amtsblatt der EU wurde Anfang Juni 2015 der Text der revidierten Insolvenzverordnung (EuInsVO) veröffentlicht. Die wesentlichen Bestimmungen werden allerdings erst im Juni 2017 in Kraft treten. Unter anderem kommen neue Regeln, wie grenzüberschreitende Insolvenzen zu behandeln sind, sowie erstmals ein europäisches Insolvenzregister, so der KSV1870.

Das Wichtige an der EuInsVO (wie bei allen Verordnungen der EU) ist, dass sie unmittelbar anwendbares Recht darstellt und keines Umsetzungsaktes in nationale Rechtsordnungen erfordert, erinnert der KSV1870. Die wichtigsten Besonderheiten dieser Novelle aus seiner Sicht:

  • Strengere Prüfungen bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit grenzüberschreitender Wirkung hinsichtlich der Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Dies betrifft v. a. die Beurteilung, wo der Insolvenzschuldner seinen unternehmerischen Mittelpunkt besitzt. Dadurch soll das sogenannte „Forum Shopping“, also die Möglichkeit der Rechtswahl, in welchem Land ein Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnen lassen kann, stärker verhindert werden, als dies bisher der Fall war.
  • Eine Frist nach Sitzverlegung von 3 Monaten für Unternehmen und 6 Monaten für Unselbstständige, bevor Gerichte des neuen Sitzstaates internationale Zuständigkeit erlangen (Cooling off Period). Auch diese Bestimmung soll es erschweren, dass Schuldner ihren Sitz verlegen, nur um in den Genuss eines anderen Insolvenzrechtes zu gelangen.
  • Zurückdrängung von sogenannten „Sekundärverfahren“, das sind Verfahren in einem Mitgliedsland, wo der Schuldner eine Niederlassung unterhält. Dies soll unter anderem dadurch gefördert werden, dass der Insolvenzverwalter des Hauptverfahrens den Gläubigern im Land der Niederlassung die Zusicherung geben können soll, dass sie im Hauptverfahren so behandelt werden, als ob ein Sekundärverfahren eröffnet worden wäre – ein sogenanntes „fiktives Sekundärverfahren“.
  • Schaffung eines europäischen Insolvenzregisters durch Zusammenschaltung der nationalen Register. Dabei wird zu beachten sein, dass es erhebliche Suchunterschiede zwischen diesen Registern gibt. Österreich war hier vor bereits 15 Jahren Vorreiter in Europa und wird von der Praxis für sein transparentes und leicht verwendbares Register beneidet, lobt der KSV.

Diese Schritte werden eine weitere Verbesserung der grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren bewirken. Die wichtigste Frage nach der vertrauensvollen und effektiven Zusammenarbeit von Verwaltern und Gerichten in den verschiedenen europäischen Mitgliedsländern lasse sich jedoch nicht per Gesetz verordnen, sondern bedarf einer schrittweisen Annäherung von Praktikern in ganz verschieden ausgestalteten Rechtsordnungen und mit vielfach noch fehlender internationaler Erfahrung, heißt es.

Link: KSV1870

 

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