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Recht

Novelle zum Staatsanwaltsgesetz: Weisungsrat kommt

Wien. Eine jetzt vom Justizausschuss verabschiedete Novelle zum Staatsanwaltschaftsgesetz legt die rechtliche Basis für die Einrichtung eines sogenannten Weisungsrats, der den Justizminister in allen Fällen, in denen dieser eine Weisung erteilt, beraten soll.

Für das neue Gesetz, von dem sich Justizminister Brandstetter vor allem eine entscheidende Weiterentwicklung in Richtung Transparenz erwartet, stimmten neben den Regierungsparteien auch die Freiheitlichen. Die Grünen lehnten die Reform als „Feigenblatt“ ab und forderten ihrerseits die Schaffung einer unabhängigen Bundesstaatsanwaltschaft. Kritik kam auch von Neos und Team Stronach.

Die Experten und der Minister

Kernstück der Novelle ist die Einrichtung eines im Justizministerium angesiedelten Beirats aus Experten und Praktikern, der den Minister bei der Ausübung seines Weisungsrechts beraten soll. Diesem sogenannten Weisungsrat gehören der Generalprokurator als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die auf Basis einer Vorauswahl durch den Rechtsschutzbeauftragten nach Anhörung der PräsidentInnen der Höchstgerichte vom Bundespräsidenten für sieben Jahre ernannt werden.

Aufgabe des Weisungsrats ist die Beratung des Justizministers in jenen Fällen, in denen dieser eine Weisung in einem bestimmten Verfahren erteilt, sowie in Strafsachen gegen oberste Organe. Trägt der Minister dem Rat des Gremiums nicht Rechnung, so hat er dies in einem jährlichen Bericht an das Parlament offenzulegen.

Wird ein Verfahren nach der Befassung des Weisungsrats durch eine Weisung eingestellt, sieht das Gesetz zudem die Möglichkeit der Überprüfung durch den Rechtsschutzbeauftragten vor, der seinerseits einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens einbringen kann.

Andere Lösungen

Das Alternativmodell der Grünen sieht die Schaffung einer gänzlich von der Regierung unabhängigen Weisungsspitze für die Staatsanwaltschaften in Form eines in der Verfassung verankerten Bundesstaatsanwalts vor. Dieser würde vom Nationalrat für maximal eine Amtsperiode von acht Jahren gewählt und ausschließlich dem Parlament verantwortlich sein, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Link: Parlament

 

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