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Steuer

Steuerreform 2015/2016: Änderungen zur Jagd auf Abschleicher

Wien. Bei der heutigen parlamentarischen Behandlung der Steuerreform 2015/2016 wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, der eine gesetzliche Grundlage zur Aufdeckung der Identität von „Abschleichern“ aus Schweiz und Liechtenstein ermöglicht, so das Beratungsunternehmen BDO Austria.

Um Kapitalvermögen von Steuerflüchtigen mit Wohnsitz in Österreich einer ordnungsmäßigen Besteuerung zu unterziehen, hat die Finanzverwaltung bekanntlich mit der Schweiz und mit Liechtenstein Steuerabkommen abgeschlossen, welche eine zwingende Nachversteuerung von bislang unversteuertem Kapitalvermögen vorsahen, erinnert BDO in einer Aussendung.

Der Nachversteuerung konnte nur entgehen, wer sein Konto vor dem 1. Jänner 2013 (Inkrafttreten des Abkommens mit der Schweiz) bzw vor dem 1. Jänner 2014 (Inkrafttreten des Abkommens mit Liechtenstein) auflöste und sein Vermögen unversteuert ins Ausland oder zurück nach Österreich transferierte.

Bereits Ende 2014 wurden seitens der österreichischen Finanzverwaltung Anstrengungen unternommen, diese sogenannten „Abschleicher“ ausfindig zu machen. Eine diesbezügliche Gruppenanfrage an die Schweiz, welche die Bekanntgabe der Identität dieser Steuerflüchtigen zum Ziel hatte, wurde von der Schweiz jedoch abgeschmettert.

Geplante Meldungen von Kapitalzuflüssen

Bei der heutigen parlamentarischen Behandlung der Steuerreform 2015/2016 wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, der eine gesetzliche Grundlage zur Aufdeckung der Identität der Abschleicher bringt, so die BDO-Experten. Neben der geplanten verpflichtenden Meldung seitens der Banken bei Abfluss von Kapital soll nun auch die verpflichtende Meldung bei Zufluss von Kapital aus der Schweiz und aus Liechtenstein vorgesehen werden, und zwar rückwirkend ab 1. Jänner 2012. Die Meldepflicht der Banken schlägt dabei ab 50.000 Euro zu.

Zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen soll die Möglichkeit bestehen, eine pauschale anonyme Einmalzahlung in der Höhe von 38% der Kapitalzuflüsse zu leisten. Um strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen, können betroffene Personen – alternativ zur anonymen Einmalzahlung – eine Selbstanzeige erstatten, wobei für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein auch eine wiederholte Selbstanzeige zulässig sein soll (eine wiederholte strafbefreiende Selbstanzeige ist seit 1. Oktober 2014 grundsätzlich nicht mehr zulässig), so BDO.

Bei Erstattung einer Selbstanzeige soll jedoch zwingend die Entrichtung eines Strafzuschlages iHv 5% bis 30% (abhängig von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag) vorgesehen werden. Die Entrichtung einer Selbstanzeige sei immer dann zu empfehlen, wenn der errechnete Betrag der anonymen Einmalzahlung iHv 38% geringer ist.

Werde eine Selbstanzeige noch vor Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderungen eingebracht (die Gesetzwerdung ist mit Ende Juli 2015 zu erwarten), entfalle der Strafzuschlag. Sollte für die betroffenen Jahre und Steuern bereits aus einem anderen Grund eine Selbstanzeige abgegeben worden sein, sei jedoch zu beachten, dass eine wiederholte Selbstanzeige außerhalb der geplanten Gesetzesbestimmungen iZm der Meldepflicht von Kapitalzuflüssen aus der Schweiz und Liechtenstein nicht strafbefreiend wirkt.

Link: BDO Austria

 

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