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Business, Recht

Eine Aufgabe für den Herbst: Mehr Bestbieter, weniger Billigstbieter in Österreich

Wien. Die Regierung hat dem Nationalrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesvergabegesetzes und des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit vorgelegt. Es gehe darum, das Bestbieterprinzip gegenüber dem Billigstbieterprinzip zu stärken, mehr Transparenz in die Beauftragung von Subunternehmen zu bringen, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern und Klein- und Mittelbetrieben den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern. Zu den neuen Pflichten der Auftraggeber gehört eine verstärkte Durchleuchtung der Anbieter.

Die Regierung erwartet sich davon einen stärkeren „Qualitätswettbewerb“ bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Das Billigstbieterprinzip habe insbesondere im Baubereich einen hohen Preisdruck erzeugt, was negative Folgewirkungen wie Lohndumping nach sich ziehen könne, heißt es dazu in den Erläuterungen. Zu sehen sei das Gesetz auch in Verbindung mit bereits gefassten Gesetzesbeschlüssen des Nationalrats gegen Lohn- und Sozialdumping. Zu den lautstarken Befürwortern gehört etwa die Arbeiterkammer (AK).

Die Vorschläge

Konkret wird im Bundesvergabegesetz das „Bestangebotsprinzip“ als Zuschlagsprinzip für bestimmte Auftragskonstellationen verankert.

  • So muss etwa bei Bauaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als einer Million Euro, bei geistigen Dienstleistungen und bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren aufgrund einer schwierigen vorherigen Preisabschätzung das „technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot“ – und nicht das Angebot mit dem niedrigsten Preis – ausgewählt werden.
  • Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber in der Ausschreibung Alternativangebote ausdrücklich für zulässig erklärt, im Rahmen der Angebotsbewertung Folgekosten wie Serviceleistungen und Erhaltungsarbeiten berücksichtigt werden sollen oder keine vergleichbaren Angebote zu erwarten sind.
  • Sämtliche Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung bzw. Reihung sind im Sinne der Transparenz bereits in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.
  • Berücksichtigt werden können auch soziale Kriterien.

Um die Weitergabe von Auftragsteilen an unseriöse Subunternehmen zu unterbinden und dem Auftraggeber die Kontrolle zu erleichtern, sind die Bieter künftig grundsätzlich angehalten, alle in den Auftrag involvierten Subunternehmen bereits im Angebot bekannt zu geben. Nur in Ausnahmefällen kann der Auftraggeber dieses Erfordernis etwas lockern.

Ein späterer Wechsel in der Subunternehmerkette im Zuge der Vertragsausführung ist nur noch aus sachlichen Gründen und mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers möglich. Weiters kann der Auftraggeber bei bestimmten Vertragstypen festlegen, dass kritische Bestandteile des Auftrags vom Auftragnehmer selbst bzw. einem Mitglied der beauftragten Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen.

Auftraggeber muss Leumund checken

Der Auftraggeber selbst ist künftig verpflichtet, vor der Auftragsvergabe nicht nur wie bisher Auskünfte aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Finanzministeriums, sondern auch aus der Verwaltungsstrafevidenz des von der Wiener Gebietskrankenkasse geführten Kompetenzzentrums zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Kompetenzzentrum LSDB) einzuholen.

Gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen können Unternehmen bei schwerwiegenden Verstößen gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, etwa aufgrund systematischer Unterentlohnung, von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Ergänzend dazu schreibt das Bundesvergabegesetz vor, dass auch bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bietern einschlägige Verwaltungsstrafen, beispielsweise wegen Schwarzarbeit oder Lohndumping, zu berücksichtigen sind.

Ein Häppchen für die Kleinen

Um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern, wird in Reaktion auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs klargestellt, dass auch bei Auftragsvergaben im Oberschwellenbereich, also bei größeren Aufträgen, für die Wahl des Vergabeverfahrens der geschätzte Auftragswert der jeweiligen „Kleinlose“ gilt, wenn der Auftrag gesplittet wird.

Das ermögliche etwa die direkte Vergabe von Teilleistungen bei umfangreicheren Bauprojekten wie z.B. Installateursarbeiten. Schließlich wird im Bundesvergabegesetz auch einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die freiwillige Vorabbekanntmachung von Zuschlagsentscheidungen Rechnung getragen.

Zu den finanziellen Auswirkungen des Gesetzes wird in den Erläuterungen festgehalten, dass die Verankerung des Bestangebotsprinzips bei bestimmten Vergaben zu einem finanziellen Mehraufwand für öffentliche Auftraggeber führt. Im Gegenzug sei aber mit der Einsparung von Folgekosten und positiven volkswirtschaftlichen Nebeneffekten zu rechnen. Die Kundmachung des Gesetzes bedarf der Zustimmung der Länder, sie waren auch in die Ausarbeitung des Entwurfs eingebunden.

Link: Parlament

 

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