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Business, Recht, Tipps

Staatlich verordnetes Rauchverbot bei privater Gerburtstagsparty? Ja, warnt Rechtsschutzversicherer D.A.S.

Ingo Kaufmann ©D.A.S.
Ingo Kaufmann ©D.A.S.

Wien. Nichtraucherschutz gilt künftig nicht nur für die Gastronomie, sondern auch für private Veranstaltungen, warnt der Versicherer D.A.S.: Die jetzt beschlossenen Änderungen des Tabakgesetzes betreffen genauso die Gäste und Veranstalter von privaten Familien-, Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur für Hoteliers – und für die ganz ernsthaften Raucher: Reine Zigarrenclubs sind nämlich ausgenommen, so die D.A.S. 

Am 1. Mai 2018 treten die Änderungen des Tabakgesetzes in Kraft. Davon betroffen sind unter anderem Räumlichkeiten, wo Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet oder konsumiert werden. So darf man beispielsweise nicht mehr in Restaurants oder Mehrzweckhallen rauchen. Dieses Rauchverbot umfasst auch E-Zigaretten und Wasserpfeifen. Gastwirten oder Hoteliers drohen bei Verstößen eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.000 Euro, Rauchern bis zu 100 Euro.

„Dieses Verbot betrifft dann auch rein private Veranstaltungen wie etwa Familienfeiern, wenn diese nicht mehr in den eigenen vier Wänden abgehalten werden“, so D.A.S.-Vorstand Ingo Kaufmann. „Einfach einen Aushang mit dem Hinweis aufhängen, dass es sich um eine geschlossene Gesellschaft handelt, wird nicht funktionieren. Weiterhin sind Gastgärten und die Flächen vor dem Lokal vom Rauchverbot ausgenommen.“

Auch Raucher müssen zahlen

Inhaber von Veranstaltungsräumlichkeiten, Gastwirte oder Hoteliers sind für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich. Sie trifft auch die Kennzeichnungspflicht mittels Warnhinweisen, die gut sichtbar angebracht werden müssen. Bei Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro.

Aber auch Raucher können bei Nichteinhaltung des Rauchverbotes verantwortlich gemacht werden. Wer trotz Rauchverbot raucht, kann mit einer Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro bestraft werden.

Prämie für vorzeitigen Umstieg

Da die derzeit noch gültige Gesetzeslage vorsieht, dass Lokale ab 50 m² einen getrennten Raucherbereich benötigen oder völlig rauchfrei sein müssen, haben viele Betreiber ihre Räumlichkeiten in den letzten Jahren umgebaut. „Wer bis zum Juli 2016 vorzeitig freiwillig umsteigt, erhält eine steuerliche Prämie in der Höhe von 30 Prozent für getätigte Umbauinvestitionen“, so Kaufmann.

Auch in Veranstaltungsräumen von Vereinen gilt künftig das Rauchverbot. „Hierbei ist unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Das Rauchverbot für Vereine gilt auch dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Nichtraucherschutzbestimmungen erfolgen soll. Das bedeutet, dass die Ausübung von gastronomischen Tätigkeiten auf Vereinsbasis ausgeschlossen ist“, so Kaufmann.

Reine Zigarrenclubs sind vom künftigen Rauchverbot ausgenommen. Und Hotels dürfen einen extra Raucherraum haben, wenn gewährleistet ist, dass aus diesem kein Tabakrauch in andere Bereiche dringt. In solchen Nebenräumen dürfen dann aber keine Speisen und Getränke serviert werden, warnt die D.A.S.

Link: D.A.S.

 

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