Wien. Die neue EU-Erbrechtsverordnung soll das Erbrecht vereinfachen, u.a. wenn man den Lebensmittelpunkt nicht im Heimatland hat und im Ausland verstirbt. Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. rät deshalb im Ausland wohnhaften Österreichern bekannt zu geben, ob bei erbrechtlichen Angelegenheiten künftig das Heimatrecht angewendet werden soll.
Viele Österreicher verlagern ihren Lebensmittelpunkt ins europäische Ausland; die Rechtslage im Erbrecht war äußerst kompliziert, falls man den Aufenthaltsort nicht im Heimatland hatte und im Ausland verstorben ist, so D.A.S. in einer Aussendung.
Harmonisierung angepeilt
Die neue EU-Erbrechtsverordnung (EUErbVO) soll dies nun vereinfachen und harmonisieren. Sie gilt für Todesfälle ab dem 17. August 2015 in allen EU-Ländern, mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien.
„Diese neue EU-Verordnung führt zu Änderungen im grenzüberschreitenden Erbrecht, der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen und der Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen“, erläutert Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Neu ist auch das Europäische Nachlasszeugnis, das eine zusätzliche Möglichkeit für den Erbnachweis darstellt und in allen Mitgliedstaaten anerkannt ist. Im Detail bedeutet die Änderung, dass die zuständigen Stellen für die Abwicklung des gesamten Nachlasses zuständig sind, in deren Sprengel der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. „Demnach gilt: Ein Recht, ein Gericht“, so Kaufmann.
Doppelgleisigkeiten aufgelöst
Bisher war die Rechtslage komplizierter: „Je nachdem, wo der Verstorbene Vermögen hatte, waren zwei oder mehrere Gerichte zuständig, die unterschiedliches Recht anzuwenden hatten“, so Kaufmann.
Beispiel: Für einen deutschen Staatsbürger, der die letzten Jahre seiner Pension in Salzburg lebte und starb, wären einerseits das österreichische Gericht für in Österreich befindliches Vermögen, und andererseits das Nachlassgericht in Deutschland für dort befindliches Vermögen zuständig. Mit diesen Doppelgleisigkeiten ist jetzt Schluss.
„Das bedeutet aber auch: Bei einem Todesfall eines Österreichers in Spanien, wo er die letzten Jahre gewohnt hat, wären spanische Gerichte zuständig. Diese würden auch ausschließlich spanisches Recht anwenden“, verdeutlicht Jurist Kaufmann.
Rechtswahl durch formgültige Verfügung
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in seinem Heimatland hat und möchte, dass in seiner erbrechtlichen Angelegenheit sein Heimatrecht angewendet wird, muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Aber Achtung: „Nur durch eine formgültige letztwillige Verfügung wie etwa einem Testament kann das rechtsverbindlich gemacht werden“, warnt Kaufmann und gibt den Tipp: „Lassen Sie sich daher vorab rechtlich genau beraten.“
Link: D.A.S.