Wien. Positives und Negatives sieht die Steuerberatungskanzlei BDO Austria an der im Juli finalisierten Steuerreform: Einerseits gelang es im Enspurt der parlamentarischen Verhandlungen, mehr richterliche Kontrolle in einige der neuen Durchleuchtungsmaßnahmen zu bringen; andererseits wurde die Verschärfung der Bestimmungen über die Einlagenrückzahlung wider Erwarten kaum gelockert.
So wurde bis zur Abstimmung im Plenum über eine Erweiterung der Meldepflichten von Banken verhandelt, die es ermöglichen, Kapitalzuflüsse im Vorfeld des Inkrafttretens der Steuerabkommen mit der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zu entdecken und zu besteuern.
Positiv hervorzuheben sei, dass es gelungen ist, für die Konteneinsicht in Abgabenverfahren einen verstärkten Rechtsschutz und die richterliche Genehmigung vorzusehen.
Bei für die Wirtschaft bedeutenden Sachverhalten waren die politischen Mandatare weniger eifrig, so BDO: Die Regelung über die „Einlagenrückzahlung“ wurde beinahe unverändert beschlossen.
Die Einlagenrückzahlung
Konkret sei es dabei geblieben, dass die bisherige Wahlmöglichkeit, Ausschüttungen als Dividende oder als Kapitalrückzahlung zu behan-
deln (in der Praxis relevant u.a. bei Immo-AGs), entfällt: Solange „operative Gewinne“ vorhanden sind, müssen diese zuerst ausgeschüttet werden. Bei Privatpersonen fällt dann die 27,5%ige Kapitalertragsteuer an, bei Kapitalgesellschaften sei die Dividende idR steuerfrei.
Mit einem in letzter Minute eingebrachten Abänderungsantrag wurde gesetzlich festgelegt, dass ausgeschüttete Beträge aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung auch bei Vorliegen einer positiven Innenfinanzierung als Einlagenrückzahlung zu behandeln sind, so die BDO.
Link: BDO Austria