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Recht, Tipps

Sommerzeit, Reisezeit: Was tun bei Verspätung, überbelegtem Hotel und anderen Widrigkeiten?

©ejn
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Wien. Die Sommerreisezeit ist angebrochen: Wenn aus dem Urlaub ein Horrortrip wird, so stehen Verbrauchern einige Möglichkeiten offen, zu ihrem Recht zu kommen, heißt es beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Dabei gelten einige wichtige Grundregeln.

Gerade in der Hauptreisezeit häufen sich die Beschwerden von Pauschaltouristen bei den Konsumentenschützern: Das gebuchte Hotel ist überbelegt und man kommt in eine Absteige; statt feinem Sandstrand findet man eine Felsenbucht vor; anstatt der ersehnten Ruhe quält nervender Baulärm, schildern die VKI-Rechtsexperten Fälle aus der Praxis.

Grundsätzlich gelte dabei der Grundsatz der Prospektwahrheit: Was im Reiseprospekt beschrieben oder mit bunten Fotos bebildert wird, gelte als zugesagte Eigenschaft einer Pauschalreise. Der Reiseveranstalter müsse – unabhängig ob ihn ein Verschulden an Mängeln trifft oder nicht – für diese versprochenen Leistungen einstehen. Werden die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht, spricht man von Mängeln und die Kunden haben Rechte auf Gewährleistung.

Vor Ort protestieren, Beweise sichern

Für die Kunden hat das eine wichtige Auswirkung: Man sollte in erster Linie gleich vor Ort Verbesserung verlangen, mahnt der VKI. Eine Verlegung in ein anderes Zimmer oder Hotel kann den Mangel beheben und den Urlaub retten.

Wenn der Mangel nicht verbessert wird, dann sollte man im nächsten Schritt unbedingt Beweise sichern, und zwar konkret:

  • Fotos und Videos von lärmenden Baumaschinen, verschmutzem Zimmer o.ä.
  • Kontaktdaten (Namen und Adressen, Handynummern und E-Mail) von Leidensgenossen
  • schriftliche Bestätigungen der Reiseleitung, dass man die Mängel entsprechend gerügt hat.

Zuhause kann man dann Preisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dabei sollte man (mit eingeschriebenem Brief samt Rückschein) die Mängel kurz darstellen und dann beziffern, welchen Betrag man rückerstattet verlangt, so der VKI.

Dabei kommt die sogenannte „Frankfurter Liste“ für Reisepreisminderung ins Spiel: Sie gibt Prozentsätze an, die nach der Judikatur eines Frankfurter Reiserechtssenates für die typischen Mängel angemessen erachtet wird. Auch die österreichischen Gerichte orientieren sich an dieser Liste, so der VKI . Es ist aber niemand gezwungen, genau die Prozentsätze auf der Liste zu bezahlen; kommt es im Einzelfall zu keiner außergerichtlichen Einigung, entscheidet das Gericht.

Trifft den Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen am verpatzten Urlaub gar ein Verschulden, dann steht neben der Gewährleistung auch Schadenersatz zu. Zum Beispiel bei Durchfall und Bettruhe wegen verdorbener Speisen, die den Urlaub zum Krankenstand machen, so der VKI. Wichtig ist wiederum die umfassende Dokumentation (ärztliche Atteste, …). Ersatz in Geld für entgangene Urlaubsfreude könne typischerweise mit 50 Euro pro Tag und Person beziffert werden.

In jedem Fall sollten Ansprüche möglichst rasch geltend gemacht werden; der VKI ist geschädigten Urlaubern gerne dabei behilflich, so dessen Rechtsexperte Peter Kolba.

Link: VKI

 

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