Wien. Grenzüberschreitende Verlassenschaftsverfahren sollen schneller und effizienter werden. War bisher die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen dafür entscheidend welches Erbrecht – österreichisches oder fremdes – zur Anwendung gelangt und welche Gerichte für das Verlassenschaftsverfahren zuständig sind, zeichnet laut der neuen EU-Erbrechtsverordnung primär der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers für die Erbregelung verantwortlich, so die Kanzlei Gärner – Perl.
Die neue EU-Richtlinie gilt mit 17. August für Todesfälle in allen EU-Ländern mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. Dadurch sollen einheitliche und vor allem klare Zuständigkeiten für das Verlassenschaftsverfahren entstehen.
Wohnsitz entscheidet
„Starb beispielsweise ein in Kitzbühel wohnhafter Münchner und hatte damit seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich, war bislang deutsches Erbrecht anzuwenden. Künftig werden nur mehr österreichische Gerichte zuständig sein und sie wenden dabei ausschließlich österreichisches Recht an, sofern der Erblasser nichts anderes vereinbart hat“, erläutert Rechtsanwältin Susanna Perl die neue Erbregelung in einer Aussendung.
„Im Hinblick darauf, dass die neue Verordnung den Begriff des ,gewöhnlichen Aufenthalts‘ nicht klar definiert, sind heikle Beweisfragen zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt vorprogrammiert“, ergänzt Kanzleipartner Clemens Gärner.
Rechtswahl durch den Erblasser
Es besteht aber die Möglichkeit Komplikationen vorzubeugen: Der Erblasser kann zu Lebzeiten durch ein Testament auch das Erbrecht jenes Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Somit können Vor- und Nachteile der einen oder anderen Rechtsordnung berücksichtigt werden. Denn ausländisches Erbrecht kann erheblich vom österreichischen Erbrecht abweichen. So gibt es etwa in vielen anderen EU Rechtsordnungen beträchtliche Unterschiede, was den sogenannten Pflichtteil oder andere Erbrechtsdetails betrifft. Voraussetzung für die sinnvolle Ausübung dieses Wahlrechts ist, dass der Erblasser mit den unterschiedlichen Erbrechten in Europa vertraut ist.
Wer im EU-Ausland lebt oder einen Umzug innerhalb der EU plant, sollte sich laut Gärner und Perl bereits jetzt informieren und beraten lassen. Es empfehle sich, bereits vorhandene Testamente zu überprüfen und gegebenenfalls unter Einhaltung der gebotenen Formvorschriften durch eine Rechtswahlklausel ergänzen zu lassen.
Link: Gärner – Perl