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Recht

VwGH: Keine Vergnügungssteuer in Tiroler Pokersalons, außer mit Eintrittskarte

Wien/Innsbruck. Der Betreiberin eines Pokersalons mit zwölf Tischen wurde von den Steuerbehörden der Stadt Innsbruck rund 736.000 Euro an Vergnügungssteuer vorgeschrieben. Die Betreiberin wandte sich an den Verwaltungsgerichtshof, der den Fall anhand des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes prüfte. Dabei entdeckten die Höchstrichter einen bemerkenswerten Unterschied zum Vorarlberger Gegenstück. 

Es stellte sich vor allem die Frage, ob das Tiroler Vergnügungssteuergesetz die Besteuerung von Pokersalons überhaupt vorsieht, so das Höchstgericht in einer Aussendung.

Die Ausgangsbasis

Nach diesem Gesetz wird das Veranstalten von Vergnügungen, wie etwa „Tanzbelustigungen“ oder Glücksspielen, nämlich auf unterschiedliche Weise besteuert:

  • Hängt die Teilnahme vom Lösen einer Eintrittskarte ab, wird das Entgelt für diese Karte der Steuer unterworfen („Kartensteuer“).
  • Werden hingegen keine Eintrittskarten ausgegeben, dann sieht das Gesetz je nach Art der Vergnügungen spezielle Steuersätze vor („Pauschsteuer“). Bei der Aufzählung dieser Vergnügungen und der auf sie anzuwendenden Steuersätze werden Pokersalons jedoch nicht erwähnt.

Der Verwaltungsgerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass das Tiroler Vergnügungssteuergesetz für Pokern in Pokersalons nur dann eine Besteuerung vorsieht, wenn die Teilnahme an den Kartenspielen vom Lösen einer Eintrittskarte abhängig ist. Anders als etwa in Vorarlberg gibt es nämlich im Tiroler Vergnügungssteuergesetz sonst keine Vorschrift, die eine Besteuerung von Pokersalons zulassen würde, heißt es weiter.

Da die Betreiberin des Innsbrucker Pokersalons bereits im Abgabenverfahren vorgebracht hatte, dass der Besuch des Pokersalons und das Spielen ohne Lösen einer Eintrittskarte möglich gewesen sei und die Behörden keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hatten, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die Vorschreibung von Vergnügungssteuer als rechtswidrig und hob den diesbezüglichen Bescheid auf (Zl 2013/17/0300­8). Vertreten wurde die Betreiberin dabei durch die Rechtsanwaltskanzlei Foglar­-Deinhardstein KG in Wien.

Link: VwGH

 

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