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Business, Recht

VKI gewinnt Verbandsklage gegen Sky in erster Instanz: Einseitige Preiserhöhung ist gesetzwidrig und unwirksam

Peter Kolba ©VKI
Peter Kolba ©VKI

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen Sky Österreich. Der VKI meint: Mit an Kunden gerichteten Schreiben, wonach sich die monatliche Gebühr fortan erhöhen werde, versuchte Sky, eine einseitige Preiserhöhung vorzunehmen. Diese Vorgehensweise wurde nun vom Handelsgericht Wien als rechtswidrig erkannt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Fußball & Co. sind im TV Quotenschlager, vor allem da jetzt wieder die Champions League angepfiffen wurde. Die Praktiken des Senders Sky kommen dem VKI hingegen nicht sehr sportlich vor, heißt es.

Streitpunkt: Entgelt-Erhöhung

„Was sind zwei Euro im Vergleich dazu, alle Spiele Ihres Vereins und internationalen Spitzensport exlusiv und live mitzuerleben – in immer höherer Qualität und umrahmt von der besten Vor- und Nachberichterstattung im österreichischen Fernsehen? Was sind zwei Euro im Vergleich dazu, dass wir unser Angebot durch viele neue HD-Sender wie etwa Sky Sport News HD ständig erweitern und Ihnen Inhalte darüber hinaus nicht nur auf dem Fernseher, sondern mit Sky Go auch über Notebook, iPhone und iPad zur Verfügung stellen? Was sind zwei Euro im Vergleich mit dem besseren Fernsehen von Sky? Eigentlich nicht viel. Wir hoffen, dass Sie dies genauso sehen und der Anpassung Ihres Vertrags zum 1. Dezember 2013 Einverständnis entgegenbringen. Ihr regulärer monatlicher Beitrag erhöht sich dann um zwei Euro.“

Mit diesen Worten versucht Sky im Jahr 2013 laut einer Aussendung des VKI gegenüber einem Teil seiner Kunden die vereinbarten Entgelte einseitig zu erhöhen. Der VKI ist dagegen mit Verbandsklage vorgegangen und das Handelsgericht Wien hat diese Vorgangsweise als gesetzwidrig verboten. Zur Begründung heißt es:

  • Wenn Schweigen ein Erklärungswert zukommen soll, müssen KonsumentInnen darüber aufgeklärt werden, damit sie die Folgen ihres Handelns – oder eben auch des Nicht-Handelns – absehen können.
  • Entgeltanpassungen müssen besonderen Anforderungen genügen, um wirksam zu sein: Sie müssen vereinbart, klar nachvollziehbar, in ihren Kriterien sachlich gerechtfertigt, für beide Seiten in gleicher Weise gegeben und in ihren Voraussetzungen vom Willen des Unternehmers unabhängig sein. Auch diesen Voraussetzungen genügt die von Sky vorgesehene Vertragsänderung nicht.
  • Auch der Zusatz, wonach Sky hoffe, dass der Kunde der Anpassung des Vertrags Einverständis entgegen bringe, kann die Mängel nicht aufwiegen. Im Gegenteil: Ein Kündigungsrecht des Kunden werde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr werde suggeriert, dass die Vertragsanpassung de facto bereits vollzogen worden sei und man dieser nicht widersprechen könne. Über die wahre Rechtslage wird der Kunde nicht aufgeklärt, womit diese Mitteilung ebenfalls intransparent ist.

Anspruch auf Rückforderung

„Wenn das Urteil, wie wir hoffen, auch in den Instanzen hält, dann ist diese Preiserhöhung unwirksam. Sollte es dazu kommen, dass Sky diese Entgelte trotz Urteil tatsächlich einhebt, dann hätten alle Betroffenen einen Anspruch auf Rückforderung“, erklärt Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Link: VKI

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