
Wien. Das jetzt beschlossene Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 tritt schon am 1. Jänner 2016 in Kraft: Es wird nicht nur eine umfassende Neuregelung des Bilanzstrafrechts bringen, sondern infolge eines Initiativantrages der Justizsprecher von SPÖ und ÖVP im Parlament wird nun auch die ursprünglich aus dem US-amerikanischen Recht stammende „Business Judgement Rule“ ausdrücklich gesellschaftsrechtlich verankert. Die DLA Piper-Experten Franz Althuber und Florian Schuhmacher erläutern am 16. November, was das für die Praxis bedeutet.
„Unternehmerische Entscheidungen des Managements, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen, sollen dann nicht zur Haftung führen, wenn die Entscheidung auf Basis angemessener Informationen und frei von Interessenskonflikten in der begründeten Annahme getroffen wurde, zum Wohle des Unternehmens zu handeln“, so Schuhmacher.
Veranstaltung und Hintergrund
Althuber und Schuhmacher werden am 16. November 2015 im Rahmen eines vom Linde Verlag organisierten Praktikerseminars die Rechtslage, die damit verbundenen Auswirkungen auf die Tätigkeit von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern sowie Strategien zur Haftungsvermeidung darstellen.

Der Hintergrund der Business Judgement Rule ist, dass es für Geschäftsleiter haftungsfreie unternehmerische Handlungsspielräume geben muss, um überbordende Haftungsrisiken zu vermeiden, heißt es weiter: In gesellschaftsrechtlichen Haftungsverfahren werde daher zwischen noch vertretbaren unternehmerischen Entscheidungen und haftungsbegründenden Sorgfaltsverstößen unterschieden.
Neben der gesellschaftsrechtlichen Bedeutung ist die Frage des haftungsfreien Ermessensspielraumes auch in anderen Rechtsgebieten – wie etwa im Steuer- oder Strafrecht – relevant. „Auch in steuerrechtlichen Haftungsverfahren oder in Finanzstrafverfahren stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine gewählte Vorgehensweise rechtlich noch vertretbar war. Die Business Judgement Rule ist auch dann von praktischer Bedeutung, wenn ein sich für die Gesellschaft aus einer Steuernachzahlung ergebender Schaden vom Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied ersetzt werden soll“, so Althuber.
Link: DLA Piper