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Neues Erbrecht: Vorsicht bei Ferienhäusern, Krankenhausaufenthalt im Ausland, Expatriats, warnt SOT

Christina Pichler ©Herbst / SOT
Christina Pichler ©Herbst / SOT

Wien. Wer sich sich dazu entschlossen hat, im Ausland eine Ferienimmobilie zu kaufen – vielleicht für die Pension – der sollte jetzt erbrechtlich vorsorgen, warnt die Steuerberatungskanzlei SOT. Denn wer längere Zeit im Ausland lebt, dessen Nachlass unterliegt seit kurzem (konkret bei Todesfällen ab 17. August 2015) möglicherweise einem anderen Erbrecht als bisher. Und das kann zu unerwünschten Resultaten führen, unterscheidet sich doch beispielsweise spanisches Erbrecht deutlich vom österreichischen.

„Das kann für die Erben zu Überraschungen führen und auch dem eigentlichen Willen des Verstorbenen widersprechen. Daher sollte man rechtzeitig Vorsorge treffen“, empfiehlt Christine Pichler, Steuerberaterin & Wirtschaftsprüferin Libertas Intercount / SOT Süd-Ost Treuhand.

Was passieren kann

Die SOT gibt folgendes Beispiel: Ein österreichischer Staatsbürger, verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder und erfüllt sich seinen Traum von einem Appartement im Süden. Um den kalten Wintern in Österreich zu entfliehen, hat er eine Wohnung in Spanien gekauft, wo er gemeinsam mit seiner Frau das Winterhalbjahr verbringt. Das Sommerhalbjahr lebt das Paar in seiner Wohnung in Österreich, bzw. sind die beiden gerne auf Reisen.

Nach der bisherigen Rechtslage kam im Fall des Todes des österreichischen Staatsbürgers einfach das österreichische Erbrecht zur Anwendung. „Die EU-Verordnung, die mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz nun auch in nationales Recht umgesetzt wurde, sieht vor, dass künftig nicht die Staatsbürgerschaft, sondern der Lebensmittelpunkt ausschlaggebend dafür ist, welches materielle Erbrecht zur Anwendung kommt“, warnt Pichler.

Eine genaue Definition, wie der Lebensmittelpunkt zu bestimmen ist, bleibe die Verordnung jedoch schuldig. Die Kriterien werden sich daher erst in den nächsten Jahren in der Rechtsprechung herauskristallisieren.

Spanisches Erbrecht ist anders

„In diesem Beispiel“, so Pichler, „ kann der Lebensmittelpunkt des Ehepaares möglicherweise bereits in Spanien gesehen werden, wenn es dort den Großteil des Jahres verbringt“. Das spanische Erbrecht weicht vom österreichischen Erbrecht aber teilweise erheblich ab. Insbesondere das Pflichtteilsrecht der Kinder ist besonders stark. Haben die Kinder – etwa weil sie zu Lebzeiten bereits das Unternehmen des Vaters übernommen haben – einen Pflichtteilsverzicht abgegeben, kann dieser unter Umständen in Spanien unwirksam sein.

Auch gibt es in Spanien kein gesetzliches Erbrecht der Ehegatten. Diese erhalten „nur“ ein Nießbrauchsrecht an einem Teil des Nachlasses. „Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen und darauf vertraut, dass seine Frau durch das österreichische Erbrecht auch nach seinem Tod gut versorgt ist, kann es zu bösen Überraschungen kommen“, ergänzt Pichler.

Die Strategien der Erblasser

Was kann man tun, um seine Erben vor solchen Überraschungen zu schützen? Man kann ein Testament aufsetzen. Doch das kann – je nach Rechtsordnung – eventuell noch nicht ausreichen. Denn gerade das sehr strenge Pflichtteilsrecht in Spanien schränkt die Testierfreiheit weitgehend ein. Man sollte im Testament eine (eingeschränkte) Rechtswahl treffen.

Ein Österreicher mit Eigentum in Spanien kann zwar nicht verfügen, dass auf seinen Nachlass französisches Erbrecht angewendet werden soll, er kann aber das Erbrecht wählen, dessen Staatsbürger er ist. Das heißt: ein Österreicher kann in seinem Testament festhalten, dass österreichisches Erbrecht zur Anwendung kommen soll. Diese Klausel schließt dann das Erbrecht des „Lebensmittelpunktes“ aus, so die SOT.

Generell könne wohl empfohlen werden, eine Rechtswahl im Testament zu treffen. „Denn dies schließt Zufallsergebnisse und Rechtsunsicherheiten aus“, empfehlt Pichler. Wer weiß schon im Zeitpunkt der Verfassung des Testaments, wo letztlich im Todeszeitpunkt der Lebensmittelpunkt liegt. Möglicherweise haben sich die Umstände nochmals wesentlich geändert und der Erblasser hat sich die letzten Jahre vor seinem Tod unfreiwillig in einer Spezialklinik in Deutschland oder Frankreich aufgehalten – und schon kommt man zu einem neuen Lebensmittelpunkt.

Expatriats aufgepasst

Das Aufsetzen eines Testaments mit Rechtswahl ist aber nicht nur sonnenhungrigen Pensionisten empfohlen. Auch mobilen jungen Leuten, die als Expatriats für mehrere Monate oder Jahre ins Ausland gehen, sollte bewusst sein, dass sie damit vermutlich ihren erbrechtlich relevanten Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen. Ein Arbeitsunfall, ein Autounfall oder ein folgenschwerer Freizeitunfall können jederzeit eintreten und neben dem menschlichen Leid womöglich auch erbrechtlich für ungewünschte Folgen sorgen, warnt die Expertin.

Link: SOT

 

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