Wien. Suggestivfragen, Zeugenvorbereitung und ähnliches haben vom US-Recht über internationale Schiedsverfahren Eingang in das Tätigkeitsspektrum kontinentaleuropäischer Anwälte gefunden. Doch ist die Anwendung dieser Methoden überhaupt zulässig? Das Werk >Zeugenbeeinflussung< aus dem Verlag Österreich von Georg Watschinger will diese Frage klären.
In den meisten europäischen Ländern ist der vorprozessuale Kontakt mit Zeugen durch das anwaltliche Standesrecht oft empfindlich beschränkt. In Österreich gilt die Regel, dass „unzulässige Beeinflussung“ zu „vermeiden“ ist, so der Verlag.
Zünglein an der Waage: Glaubwürdigkeit
Doch Zeugenvorbereitung bedeutet nicht Zeugenmanipulation, heißt es weiter: Oft ist es notwendig, den Zeugen oder die Partei durch entsprechendes Training vor den Angriffen des Gegners zu schützen.
Selbst kann ein Anwalt hingegen durch geschickte Fragetechnik den lügenden Zeugen der Gegenseite möglicherweise überführen. Die Glaubwürdigkeit von Zeugen ist im großen Schiedsverfahren wie vor dem Bezirksgericht oft das Zünglein an der Waage und von entscheidender Bedeutung.
Worst Case: Berufsverbot!
Im Buch >Zeugenbeeinflussung< wird behandelt, wie weit Anwälte aus Österreich, Deutschland und der Schweiz bei der Vorbereitung von Zeugen tatsächlich gehen dürfen, ohne die Grenzen zu überschreiten. Eine Gratwanderung, denn während auf der einen Seite die perfekte Beweisaufnahme anvisiert wird, lauert auf der anderen Seite die schlimmste Sanktion für jeden Anwalt, nämlich das Berufsverbot, heißt es weiter.
Buchautor Dr. Georg Watschinger studierte Rechtswissenschaften an der Leopold Franzens Universität Innsbruck und schlug danach die Anwaltslaufbahn ein.
Link: Verlag Österreich