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Recht, Tipps

Der digitale Nachlass: Die wichtigsten Tipps vom VKI

©VKI
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Wien. Computer und Internet galten lange Zeit als Angelegenheit junger Menschen. Inzwischen kommen die Nutzer der ersten Generation jedoch allmählich in die Jahre – und im Todesfall sind von ihren Angehörigen einige Probleme zu lösen, heißt es beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Im neuen Buch „Erben ohne Streit“ wurde in der 6. Auflage ein Kapitel über den digitalen Nachlass aufgenommen. Hier die wichtigsten Tipps.

Es geht dabei sowohl um die Frage, welche Daten die Nachkommen erhalten – oder nicht erhalten sollen, wie auch ganz praktisch um die Verfügungsmöglichkeiten über Computer, Internetkonten usw., schildert VKI-Autorin Patricia E. Davis.

Der Computer gehört zum Nachlass

Alle vermögenswerten Rechte und Pflichten gehören zunächst einmal zur Verlassenschaft: Die Hinterbliebenen dürfen erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und mit Unterzeichnung der „Einantwortungsurkunde“ frei darüber verfügen.

Sind Handlungen dringend nötig – etwa weil man Dokumente für die Weiterführung der Geschäfte braucht – so dürfen diese Handlungen nie zum Nachteil der Verlassenschaft geschehen und sollten möglichst transparent und in Absprache mit dem Notar erfolgen, heißt es weiter.

  • Jede Rechnung (etwa für Domains oder Webspace) die während dieser Zeit für die Verlassenschaft der verstorbenen Person bezahlt wird, muss dem Gerichtskommissär weitergeleitet werden.
  • Ebenso müssen Guthaben gemeldet werden: Dazu gehören auch Gutscheine, Guthaben auf Spieleplattformen u.a.
  • Kommerziell Verwertbares wie etwa Manuskripte oder Fotos dürfen der Verlassenschaft ebenfalls nicht entzogen werden und zwar egal, ob diese in Papierform vorliegen oder digital, denn auch Urheberrechte sind Teil der (ver)erbbaren Rechte.

Auch der Computer selbst ist Teil der Verlassenschaft und geht erst dann in das Eigentum der Hinterbliebenen über, wenn diese das Erbe angetreten haben. Dann allerdings dürfen sie auch vertrauliche Korrespondenz lesen, usw.

Rechtzeitig den digitalen Nachlass regeln

Wer den Hinterbliebenen viel Arbeit und Ärger ersparen will, regelt seinen digitalen Nachlass noch zu Lebzeiten, mahnt der VKI. Das betrifft:

  • Auffindbarkeit von Benutzerkonten und Passwörtern
  • Testamentarische Anordnungen, was damit geschehen soll
  • Regelungen, welche Daten gelöscht werden sollen

Letzteres kann z.B. so aussehen, dass ein diskreter Freund etwa den Account bei einer Datingplattform löschen und die dortigen Kontakte verständigen soll. Oder der Sportverein kann die Fotosammlung der gemeinsamen Unternehmungen auf Picasa übernehmen.

Natürlich müssen immer auch Benutzername und Passwort übergeben werden; dazu reicht im einfachen Fall ein Passwortsafe (der, wenn durch einen Anbieter geführt, auch in einigen Jahren dann freilich noch existieren muss) bzw. kann auch ein Notar oder Anwalt damit ausgestattet werden.

Auch Webdienste wie passwordbox.com, netarius.com oder deathswitch.com können ausgewählte Menschen vom Ableben einer Person verständigen. Doch auch hier mahnt der VKI zur Achtung: Einige solcher Dienste sind selbst schon verblichen, drückt man es plakativ aus.

Das Problem Internetdienste

Das Nutzen von Internetdiensten gehört heute meist schon zum selbstverständlichen Alltag: private und dienstliche E-Mailprovider, Clouddienste, Fotodienste, Messenger, soziale oder Business-Netzwerke, Konten bei Versandhäusern, Partnerbörsen, Spieleplattformen, Wettanbietern, Blogs und Webseiten, die betrieben werden.

Gibt es keine Verfügungen, haben Hinterbliebene nicht nur das Problem, dass sie oft gar nicht wissen, welche Dienste genutzt wurden oder wie sie dazu Zugang erhalten. Auch das Verwalten, Löschen oder Stillegen kann mit so gut wie unüberwindlichen Hürden verbunden sein.

Viele Internetdienste haben ihren Sitz im Ausland, die meisten in den USA. Wenn diese Angebote an Hinterbliebene haben, so sind diese vor allem auf Rechtssicherheit gegenüber dem jeweiligen Rechtssystem ausgelegt.

Dabei geht man oft zu weit, so der VKI: Ein unterzeichnetes, notariell beglaubigtes Dokument, aus dem die Beziehung zum verstorbenen Nutzer hervorgeht, wie es Twitter fordert, sei aus hiesiger Sicht genauso wenig nachvollziehbar, wie der ebenfalls notariell beglaubigte Link oder die Kopie der Todesanzeige aus einer Lokalzeitung.

Sehr unterschiedlich gehen die Anbieter auch damit um, ob Hinterbliebene – wenn sie die formalen Hürden überhaupt geschafft haben – nur über den Account verfügen dürfen oder auch über dessen Inhalte. Yahoo etwa verweise strikt auf die Privatsphäre des ehemaligen Nutzers. Hinterbliebene dürfen den Account löschen lassen, der Einblick in die Mails wird aber nicht gewährt. Bei GMX wiederum könne man unter bestimmten Umständen auch den gesamten Inhalt des Postfachs übernehmen.

Der Weg zu den Informationen, wie man vorgehen könnte, ist meist steinig. Das führe zur etwas abartigen Situation, dass man Details zu Googles Inaktivitätsmanager erst dann findet, wenn man sie googelt, kritisiert der VKI. Ein Verzeichnis mit regelmäßig aktualisierten Links bietet der Dachverband der österreichischen Internetwirtschaft ISPA.

Dann bleibe nur mehr, mit den einzelnen Anbietern in Kontakt zu treten. Dass künftig leicht auffindbare, praktikable Lösungen bereitgestellt werden, das werde in den kommenden Jahren Aufgabe der Politik auf nationaler oder EU Ebene werden. Auch das europäische Nachlasszeugnis könnte hier hilfreich sein.

Das Buch „Erben ohne Streit“ ist in 6. Auflage beim VKI erschienen.

Link: VKI

 

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