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Recht

Ausgewiesen und wieder eingereist: EuGH gestattet Haft

Luxemburg. Ausländer, die abgeschoben wurden und illegal wieder einreisen, können mit Haft bestraft werden, hat nun der EuGH entschieden. Angerufen wurde er konkret von Italien im Fall eines Albaners.

Der Albaner war nach einer Abschiebeanordnung verbunden mit einem Einreiseverbot illegal wieder nach Italien eingereist und sollte mit acht Monaten Haft bestraft werden. Das italienische Gericht wollte wissen, ob dies mit den einschlägigen EU-Richtlinien vereinbar ist.

Die Entscheidung

In seinem Urteil (C-290/14) stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass die Rückführungsrichtlinie einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hindert, in einer nationalen Regelung die erneute, gegen ein Einreiseverbot verstoßende illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen als Straftat einzustufen und strafrechtliche Sanktionen einschließlich einer Freiheitsstrafe vorzusehen, es sei denn, eine solche Regelung ist geeignet, die Verwirklichung der mit der EU-Rückführungsrichtlinie verfolgten Ziele zu gefährden.

Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Einführung einer Rückkehrpolitik integraler Bestandteil der Entwicklung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik durch die Europäische Union ist, die u. a. die Verhütung und verstärkte Bekämpfung illegaler
Einwanderung gewährleisten soll.

Die Rückführungsrichtlinie steht strafrechtlichen Sanktionen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der Grundrechte sowiegegebenenfalls des Genfer Abkommens gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten haben und unter Verstoß gegen das ihnen auferlegte Einreiseverbot erneut einreisen, nicht entgegen, so der EuGH.

Link: EuGH

 

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