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Steuer, Tipps

Neue Steuerregeln beim Firmenauto ab 2016, so SOT

Katharina Fuchs ©SOT / Herbst
Katharina Fuchs ©SOT / Herbst

Wien. In Österreich haben viele Arbeitnehmer das Privileg, ein Dienstauto auch privat nutzen zu dürfen. Je nach der Umweltbelastung kann ihnen dieses Dienstauto ab 2016 deutlich teurer kommen, so SOT. Freuen können sich dagegen Elektroauto-Vorreiter.

Für die Benutzung des arbeitgebereigenen Kfz bei privat veranlassten Fahrten, einschließlich solcher zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, muss ein Sachbezug angesetzt werden. Bis Ende 2015 beträgt der Sachbezugswert pro Monat 1,5 Prozent vom Anschaffungswert, jedoch maximal 720 Euro.

Mit der Steuerreform 2015/16 wird die private Nutzung von Dienstautos abhängig vom CO2-Ausstoß für Arbeitnehmer teurer: Ab 2016 ist ein erhöhter Sachbezug von monatlich 2 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen. Der Höchstbetrag für den Sachbezug beträgt 960 Euro.

Die neuen Regeln

Am 1. September 2015 wurde die geänderte Sachbezugswerteverordnung für Kfz veröffentlicht. „Der im Zuge der Steuerreform 2015/16 angehobene Sachbezug in Abhängigkeit des CO2-Emissionswerts ist ab 2016 anzuwenden“, informiert Katharina Fuchs, MSc, Steuerberater Berufsanwärterin, SOT Süd-Ost Treuhand, Libertas Intercount.

Die Anhebung des Sachbezugs gelte allerdings nicht generell, denn die Regierung sieht im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vor, so Fuchs.

Für Kfz mit niedrigem CO2-Ausstoß ist weiterhin der Sachbezug in Höhe von 1,5 Prozent der Anschaffungskosten, maximal Euro 720 monatlich, anzusetzen. Für Dienstautos, die im Jahr 2016 oder früher angeschafft wurden, kann der niedrigere Sachbezug angesetzt werden, wenn der CO2-Emissionswert nicht über 130 g/km liegt. Für die Folgejahre 2017 bis 2020 vermindert sich der maßgebliche CO2-Grenzwert um jährlich 3 g/km.

Für die Ermittlung des Sachbezugs ist immer der CO2-Emissionswert im Kalenderjahr der Anschaffung des Kfz maßgeblich. Der im Jahr der Anschaffung ermittelte Sachbezug gilt auch für die Folgejahre.

Wie bisher besteht die Möglichkeit einen halben Sachbezugswert (also je nach CO2-Ausstoß 1Prozent oder 0,75 Prozent, maximal Euro 480 bzw. Euro 360 monatlich) anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten nicht mehr als 500 km beträgt. „“Wenigfahrer können weiters einen nach Kilometer berechneten Sachbezug und somit einen um mehr als 50 Prozent geringeren Sachbezugswert ansetzen“, erklärt Fuchs.

Dienstnehmer haben auch weiterhin die Möglichkeit den Sachbezug durch Kostenbeiträge an den Arbeitgeber zu mindern. Das bisherige Wahlrecht einen einmaligen Kostenbeitrag auf acht Jahre zu verteilen entfällt. Der einmalige Kostenbeitrag wird sofort abgezogen, wodurch sich die Anschaffungskosten vermindern. In der Praxis sei ein einmaliger Kostenbeitrag vor allem bei Anschaffungskosten zwischen Euro 40.000 und Euro 48.000 steuerlich interessant, da in diesem Bereich die Angemessenheitsgrenze für PKW und die Bemessungsgrundlage für den maximalen Sachbezug voneinander abweichen. Bei Anschaffungskosten von zB Euro 46.000 und einem Anschaffungs-Kostenbeitrag von Euro 6.000 bleibt die AfA-Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeber unverändert und der Sachbezugswert wird vermindert.

Sonderfall Elektroauto

Für Kfz mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km ist ab dem Kalenderjahr 2016 kein Sachbezugswert anzusetzen. Arbeitnehmer können daher PKW mit reinem Elektromotor privat gänzlich steuerfrei nutzen.

Für Unternehmer gibt es einen zusätzlichen Anreiz zur Anschaffung von E-Autos, da für PKW mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km der Vorsteuerabzug zusteht. Der Vorsteuerabzug ist allerdings mit Anschaffungskosten bis Euro 40.000 gedeckelt.

Link: SOT

 

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