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Recht

Konzerne müssen Energieaudit vorlegen, Fehler drohen

Bettina Windisch-Altieri ©A. Rauchenberger
Bettina Windisch-Altieri ©A. Rauchenberger

Wien. In wenigen Wochen läuft die erste große Deadline des Energieeffizienzgesetzes ab: Große Unternehmen müssen bis 30. November 2015 ihren ersten „Energieaudit“ vorlegen und dann alle vier Jahre wiederholen. Missverständliche Erläuterungen können dabei zu Fehlern führen, so Bettina Windisch-Altieri von Benn-Ibler Rechtsanwälte.

Seit Anfang 2015 ist das Energieeffizienzgesetz (EEffG) in Kraft, das die EU-Energieeffizienzrichtlinie umsetzt, erinnert die Kanzlei. Das EEffG verpflichtet Unternehmen für die Jahre 2015 bis 2020 zu diversen Energieeffizienzmaßnahmen. Ziel des Gesetzes ist es, bis zum Jahr 2020 die Energieeffizienz um 20 Prozent zu verbessern. Seit kurzem ist dabei auch die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle etabliert: Ihr gegenüber haben Unternehmen diverse Meldepflichten.

Was vorgeschrieben ist …

  • Große Unternehmen haben nach EEffG nun entweder alle vier Jahre externe Energieaudits durchzuführen oder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem einzuführen. Erstmals sind die Maßnahmen bis Ende November 2015 umzusetzen.
  • Die Nichterfüllung der Auditpflicht und anderer Energieeffizienzmaßnahmen kann zu empfindlichen Verwaltungsstrafen führen (Strafrahmen EUR 10.000 bis EUR 100.000).
  • Die Verpflichtung zum Energieaudit besteht nach dem Gesetz für große Unternehmen. Groß ist ein Unternehmen, das entweder mehr als 249 Mitarbeiter oder einen Umsatz von über EUR 50 Mio. UND eine Bilanzsumme von über EUR 43 Mio. hat.
  • Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte verbundener Unternehmen sind zu addieren; die Auditpflicht geht im Konzern auf die Muttergesellschaft über (dies umfasst auch Holdinggesellschaften). Die konzernweise Zusammenrechnung erfolgt für verbrauchende und liefernde Unternehmen.

… und wo es Probleme gibt

Bei der konzernweisen Zusammenrechnung enthält das Gesetz einige Unklarheiten und Widersprüche zur Richtlinie, warnt Windisch-Altieri: z.B. was die Zurechnung von Minderheitsbeteiligungen und von ausländischen/europäischen Unternehmen betrifft.

Wichtig sei dabei, dass die Erläuterungen zum EEffG zumindest missverständlich sind (sie stellen für die Einordnung großer Unternehmen z.B. auf Mitarbeiterzahl UND Bilanzsumme ab). Für (internationale) Konzerne ist es daher schwierig zu beurteilen, ob sie in Österreich der Auditpflicht unterliegen. Wende man die Erläuterungen nämlich ungeprüft an, führe dies in vielen Fällen dazu, dass die Auditpflicht unrichtig verneint werde, was Verwaltungsstrafen nach sich ziehen kann.

Großen Unternehmen sei daher dringend zu empfehlen, rechtliche Beratung einzuholen, ob das Unternehmen der Auditpflicht unterliegt. Für internationale Konzerne stellen sich hier Fragen, wie die konzernweise Zusammenrechnung in Europa erfolgt und in welchem Land der Konzern daher der Audit- und Meldepflicht unterliegt.

Aufgrund der Zusammenrechnung im Konzern können auch relativ kleine europäische Standorte von Unternehmen zum Audit verpflichtet sein. Audits sind erstmals bis Ende November 2015 durchzuführen. In weiterer Folge stellen sich auch Fragen des Rechtsschutzes nach dem EEffG, sobald die Monitoringstelle erste Entscheidungen trifft.

Link: Benn-Ibler

 

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