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Recht

Max Schrems mit bittersüßem Teilsieg gegen Facebook

Wien. Das Oberandesgericht in Wien hat in zweiter Instanz entschieden, dass die Klage von Max Schrems gegen Facebook in allen Punkten bezüglich des Klägers selbst zulässig ist. Das sind 20 von 22 Klagepunkten – und somit die gute Nachricht für Schrems. Die schlechte dürfte allerdings überwiegen: Das von Schrems gewählte Modell der „Sammelklage“ ist unzulässig, so das Gericht. Der Weg zum OGH steht ihm nun aber offen.

Die Abweisung betrifft die beiden restlichen Punkte der Klage: Hier schloss sich das OLG der Ansicht von Facebook an, dass ein Verbrauchergerichtsstand (in diesem Fall Wien) „untergeht“ wenn ein Verbraucher einem seinen Verbraucheranspruch einem anderen Verbraucher übergibt, so die Schrems-Initiative Europe-vs-Facebook.

Der weitere Weg

Hierzu wurde jedoch ausdrücklich das ordentliche Rechtsmittel zum Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen, weil es zu dieser Frage keine höchstgerichtliche Rechtssprechung gibt.

Positiv ist für Schrems, dass er laut Gericht nicht „beruflich“ gegen Facebook auftritt (was Wien als Gerichtsstand gefährdet hätte). Schrems zeigt sich „glücklich mit der Entscheidung, die auch mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr bekämpfbar ist. Facebooks Kampagne mich hier als ‚beruflich tätig‘ hinzustellen wurde vom Gericht klar verworfen.“

Über den Inhalt der Klage (also die konkreten Datenschutzverstöße) wurde nicht entschieden, da das Gericht die Fragen der Zulässigkeit und Zuständigkeit vom eigentlichen Inhalt der Klage trennte, heißt es weiter.

Schrems wird in dem Verfahren von der Wiener Kanzlei PFR (Rechtsanwalt Wolfram Proksch) vertreten. Die Klage wird vom Kläger gemeinnützig organisiert, alle erstrittenen Gelder gehen (nach Kosten) an die Teilnehmer, wird betont. Finanziert wird die Sammelklage vom deutschen Prozessfinanzierer Roland ProzessFinanz AG aus Köln. Facebook vertraut auf Nikolaus Pitkowitz von Graf & Pitkowitz (GPP).

Link: Europe-vs-Facebook

 

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