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Business, Recht, Veranstaltung

Änderung im Strafrecht: Wer steht wann im Kriminal?

Karollus, Stockinger, Birklbauer ©InsitutVersWi
Karollus, Stockinger, Birklbauer ©InsitutVersWi

Linz. Der Nationalrat hat heuer nach mehr als 40 Jahren eine umfangreiche Modernisierung des Strafgesetzbuches beschlossen. Auch der § 153 StGB, der den Tatbestand der „Untreue“ regelt, wurde einer Anpassung unterzogen. Für Manager und Vorstände soll so mehr Klarheit geschaffen werden. Das Insitut für Versicherungswirtschaft hat das Thema in einer Expertenrunde diskutiert.

Oft ziehen Entscheidungen nicht den gewünschten Erfolg nach sich. Auch haben spektakuläre Urteile – Stichwort Bawag oder Libro – den Tatbestand der Untreue in den Mittelpunkt medialer Berichterstattung gestellt. Unternehmensverantwortliche mussten fürchten, bei nachteiligen Folgen von Entscheidungen mitunter auch gerichtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Reform des vergangenen Sommers sollte hier mehr Klarheit bringen.

Das Institut für Versicherungswirtschaft an der Johannes Kepler Universität Linz hat sich diesem Thema angenommen und es mit den beiden Linzer Rechtsprofessoren Martin Karollus und Alois Birklbauer sowie dem Vorsitzenden des Institutes für Versicherungswirtschaft, Generaldirektor Josef Stockinger (OÖV), erörtert.

Im Fokus: Business Judgement Rule

Kern der Novelle ist laut einer Aussendung die so genannte Business Judgement Rule (BJR) , die von der Rechtsprechung bereits seit längerem angewandt wird. Die aus dem amerikanischen Raum kommende BJR hat sich neben dem Begriff der Compliance einen Fixplatz im unternehmensjuristischen Diskurs der letzten Jahre gesichert. Der Zweck der BJR besteht darin Management-Entscheidungen nicht an ihrem Output, sondern vielmehr an ihrem Zustandekommen zu messen.

Konkret bedeutet das laut Gesetz: Wer „ohne sich von sachwidrigen Interessen leiten zu lassen und auf Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“, agiere nicht sorgfaltswidrig und ist demnach auch nicht für entstehende Schäden haftbar. Die BJR wurde grundsätzlich bereits seit längerem von der Rechtsprechung angewandt, aber erst mit der Novelle ausdrücklich in die gesellschaftsrechtliche Haftungsbestimmung übernommen, hieß es bei der Veranstaltung.

„Wissentlicher Befugnismissbrauch“

Im Ergebnis fallen also risikobehaftete Entscheidungen des Management – so lange sie entsprechend der Business Judgement Rule getroffen werden – nicht mehr in den Anwendungsbereich der Untreue. Wichtig sei dabei aber die Beachtung von unternehmensinternen Verfahrensvorschriften. Bei Zuwiderhandlung gegen das „interne Dürfen“, also Zustimmungsvorbehalten, etwa seitens des Aufsichtsrates, greift die BJR nicht und der Tatbestand der Untreue – per Gesetz als wissentlicher Befugnismissbrauch, der zur Schädigung des Unternehmens („Machtgeber“) führt, definiert – könnte erfüllt sein.

Mehr Rechtssicherheit erhofft

„Wer aus gutem Grund, mit Augenmaß und Hausverstand zum Wohle des Unternehmens und vor allem auch seiner Kundinnen und Kunden agiert, muss künftig keine Angst bei seinen Entscheidungen haben“, hofft Stockinger, mit der ab 1. Jänner 2016 in Kraft tretenden Novelle auf mehr Rechtssicherheit auch für seine Branche.

Link: Johannes Kepler Universität

 

 

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