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Business, Recht, Tipps

Entwurf für Basiskonto in Begutachtung geschickt

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Wien. Es soll alles bieten, was ein normales Girokonto auch hat – außer einem Überziehungsrahmen: Das Sozialministerium hat den Entwurf in Begutachtung geschickt, mit dem der Rechtsanspruch auf ein „Basiskonto“ in Österreich eingeführt wird. Es soll sozial- bzw. wirtschaftlich Benachteiligten um 40 Euro eine Bankverbindung ermöglichen. Doch auch für alle übrigen Bankkunden enthält der Entwurf neue Rechte. So kommt ein automatisches Procedere zum Kontowechsel.
Mit dem geplanten Verbraucherzahlungskontogesetz wird die Zahlungskontenrichtlinie der EU in Österreich umgesetzt, so das Ministerium: Jedem Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, wird das Recht auf ein Zahlungskonto bei einem österreichischen Kreditinstitut eingeräumt.

„Mit dem neuen Basiskonto helfen wir daher nicht nur Personen, die bisher kein Konto hatten. Es ist auch ein Angebot an all jene VerbraucherInnen, die ohnehin keinen Überziehungsrahmen eingeräumt erhalten und die sich mit dem Basiskonto im Durchschnitt die Hälfte ihrer bisherigen Kontokosten ersparen können“, so Sozialminister Rudolf Hundstorfer.

Das Basiskonto soll es ab Mitte September 2016 geben. Der Begutachtungsentwurf wurde im Vorfeld mit der Sparte Banken in der WKO, der FMA, der Bundesarbeiterkammer, der Schuldenberatungen und der befassten Ministerien erarbeitet und abgestimmt, heißt es weiter.

Die Zielgruppen

Der Kernbereich des Gesetzes sind die Regelungen zu so genannten Basiskonten. Damit haben in Zukunft beispielsweise auch AsylwerberInnen, Obdachlose, verschuldete Personen oder VerbraucherInnen aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die in Österreich keinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben, einen gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto.

Diesen Personengruppen werde bisher ein Konto oft überhaupt verwehrt oder nur zu sehr nachteiligen Bedingungen eingeräumt. Dadurch konnten die Betroffenen nur sehr eingeschränkt am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen. So setzen beispielsweise Arbeitsverträge, finanzielle Leistungen des Staates, Mietverträge, Verträge über Strom, Wasser und Telefon und der gesamte Bereich des Internethandels im Normalfall ein Bankkonto voraus, über das Überweisungen, Lastschriften oder Kartenzahlungen abgewickelt werden können.

Bei dem neuen Basiskonto muss das Kreditinstitut dem Kontoinhaber mit Ausnahme eines Überziehungsrahmens alle in der Praxis wesentlichen Zahlungsdienste einschließlich einer Bankomatkarte für eine unbeschränkte Zahl von Zahlungsvorgängen zur Verfügung stellen.

Das dafür pro Jahr insgesamt verrechnete Entgelt darf weder den Betrag von 80 Euro noch die jährlichen Kontokosten übersteigen, die der Verbraucher bei dem für ihn günstigsten der aktuell vom Kreditinstitut angebotenen normalen Zahlungskonten zu zahlen hätte. Für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige VerbraucherInnen soll die absolute Entgeltobergrenze pro Jahr 40 statt 80 Euro betragen.

Besondere Schutzwürdigkeit

Welche VerbraucherInnen als besonders schutzbedürftig gelten, hat das Sozialministerium mit Verordnung festzulegen. Gedacht ist beispielsweise an Bezieher einer Mindestpension, Mindestsicherung oder Notstandshilfe sowie an Asylwerber, Obdachlose oder von einem Privatkonkurs betroffene Personen.

Mehr Rechte für Bankkunden

Neben dem Recht auf ein Basiskonto werde das neue Gesetz für Verbraucher auch noch weitere Verbesserungen bringen:

  • Um einen einfachen und zuverlässigen Preisvergleich zu ermöglichen, müssen den Verbrauchern vor Vertragsabschluss und später mindestens einmal jährlich Entgeltinformationen und Entgeltaufstellungen in einer einheitlichen Terminologie und in einem einheitlichen Format mitgeteilt werden.
  • Die AK wird mit dem Betrieb einer Website beauftragt, auf der man mit Hilfe der jährlichen Kontokosten als „Schlüsselindikator“ die Entgelte vergleichen kann, die in Österreich für Zahlungskonten verlangt werden. Diese Vergleichswebsite soll Wechselwilligen einen Überblick über das für sie passendste und günstigste Kontoprodukt bieten.
  • Damit man ohne Schwierigkeiten die jeweils günstigsten Angebote am Markt nutzen kann, müssen die Banken ihren Kunden einen Service zur Verfügung stellen, der alle mit einem Kontowechsel verbundenen Umstellungen und Verständigungen dritter Personen umfasst – ein standardisiertes Wechselprocedere.
  • Wenn das Konto am Jahresende seit mehr als drei Monaten durchgehend mit mehr als dem eineinhalbfachen der durchschnittlichen monatlichen Kontoeingänge überzogen ist, muss die Bank den Kunden Informationen zu mindestens einem Ratenkredit mitteilen, mit dem der Kreditbedarf kostengünstiger als mit der bestehenden Überziehung abgedeckt werden könnte. Außerdem muss ihnen eine individuelle Beratung über günstigere Kreditprodukte angeboten werden.

Link: Sozialministerium

 

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