Wien. Wer aus Gefälligkeit oder sozialen Erwägungen „vorübergehend“ oder „bis etwas anderes gefunden wird“ bedürftigen Personen eine Wohnmöglichkeit überlässt, tut Gutes. Doch er oder sie sollte dieses Rechtsverhältnis vertraglich absichern, meinen die Autoren der immolex 11/2015. Denn nur so könne er sicherstellen, dass aus der Hilfestellung keine unfreiwillige Dauerlösung wird.
Konkret behandelt die Ausgabe 11/2015 laut Verlag Manz die Abgrenzung zwischen Leihe und Miete und die Vertragsgestaltung beim Prekarium („Bittleihe“).
Weitere Themen der Ausgabe sind die Schriftlichkeit und Ausdrücklichkeit im Maklerrecht, die Umsatzsteuer bei Immobilienkäufen u.a.
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