
Wien. Der Jahreswechsel wird den österreichischen Unternehmern gravierende Änderungen bei Steuern und Abgaben bescheren. Die Steuerreform 2015/16 beinhaltet neben Entlastungen auch zahlreiche Belastungen für Unternehmer. Deshalb sollte die noch verbleibende Zeit für individuelle Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, rät SOT.
Durch die kommende Steuerreform stellen sich demnach Fragen zur optimalen Wahl der Rechtsform, zur Nutzung von Steuerbegünstigungen und Prämien usw.
Die richtige Rechtsform
Derzeit sind GmbHs im Vergleich zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften steuerlich betrachtet im Vorteil. Sie unterliegen der 25%igen Körperschaftssteuer und bei Ausschüttung der 25%igen Kapitalertragssteuer, somit insgesamt einer Steuerbelastung von 43,75%. Einzelunternehmer unterliegen dagegen derzeit dem progressiven Einkommenssteuertarif von bis zu 50%, der ab einem steuerpflichtigen Gewinn von 60.000 Euro zur Anwendung gelangt.
Durch die bevorstehende Steuerreform werden GmbHs an Attraktivität verlieren, so SOT. Dazu tragen bei:
- Die Erhöhung der Kapitalertragssteuer auf Ausschüttungen von derzeit 25% auf 27,5%,
- die Streichung des Wahlrechts, Ausschüttungen als steuerfreie Einlagenrückzahlungen behandeln zu können sowie
- eine mögliche Sozialversicherungspflicht bei Ausschüttungen für GSVG-versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer.
Bei Einzelunternehmer und Mitgesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. OG, KG) kann die Steuerreform zu einer spürbar geringeren Steuerlast führen. Die Einkommenssteuersätze werden deutlich gesenkt. Der Einstiegssteuersatz wurde auf 25% reduziert. Der Steuersatz von 50% greift erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 90.000,- Euro.
Zusätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit den Freibetrag für investierte Gewinne zu nutzen. Investitionen in Anlagevermögen sowie in Wohnbauanleihen reduzieren dabei den steuerpflichtigen Gewinn. Durch die Steuerreform steht ab 2016 auch jenen Unternehmern die unbefristete Vortragsfähigkeit von Verlusten zu, die ihren Gewinn oder Verlust mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Steuer und Betriebswirtschaft
Durch eine Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen oder in eine Personengesellschaft kann die Steuerlast einzelfallabhängig spürbar gesenkt werden. Die Steuerlast sollte jedoch nicht der ausschlaggebende Grund für die Wahl der Rechtsform darstellen. Betriebswirtschaftliche Überlegungen sowie die Haftung sollten ebenfalls in die Entscheidung miteinbezogen werden, heißt es.
Steuerbegünstigungen und Prämien
Bis 31. Dezember 2015 besteht noch die Möglichkeit den steuerpflichtigen Gewinn durch gezielte Maßnahmen zu reduzieren, so SOT:
- Eine geeignete Möglichkeit stellen Investitionen in die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern dar, die derzeit noch mit einer Bildungsprämie iHv 6% oder einem Bildungsfreibetrag iHv EUR 20% begünstigt werden. Ab dem Jahr 2016 wird dieser Bildungsbonus durch eine höhere Forschungsprämie ersetzt.
- Der Freibetrag für investierte Gewinne steht Einzelunternehmern mit betrieblichen Einkunftsarten auch für das Jahr 2015 wieder mit bis zu 45.350,- Euro zur Verfügung. Investitionen, die erst 2016 geplant sind, können bereits im Jahr 2015 steuersparend getätigt werden.
- Wahlweise können neben körperlichen, abnutzbaren und ungebrauchten Anlagegütern auch Wohnbauanleihen mit Laufzeiten von mindestens 4 Jahren erworben werden.
- Wenn für nächstes Jahr mit einer hohen Nachzahlung an Sozialversicherungsbeiträgen (GSVG) gerechnet wird, sei eine Vorauszahlung der erwarteten Nachforderung empfehlenswert. Die Vorauszahlung ist in Höhe der sorgfältig geschätzten Nachzahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Höhere Steuerklassen können dadurch vermieden werden.
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