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Recht

Preiserhöhungen: A1 gewinnt gegen VKI beim EuGH

Straßburg/Wien. Der EuGH schlägt sich im Streit zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und der A1 Telekom Austria AG auf die Seite des Handyfunkers: Die Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex berechtigt die Teilnehmer nicht, ihren Vertrag zu widerrufen.

Es handelt sich nicht um eine Änderung der Vertragsbedingungen, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen die Möglichkeit vorsehen, die Tarife nach Maßgabe eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex zu erhöhen, so der EuGH (Rechtssache C-326/14).

Der VKI war anderer Meinung: Nach der Universaldienstrichtlinie 1 haben die Teilnehmer elektronischer Telekommunikationsdienste das Recht, bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen. Beim österreichischen Obersten Gerichtshof ist daher ein Rechtsstreit zwischen dem VKI und A1 Telekom Austria anhängig. Der VKI behauptete, A1 Telekom Austria habe in Verträgen mit Verbrauchern rechtswidrige Klauseln verwendet. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von A1 sehen nämlich vor, dass die Teilnehmer ihren Vertrag nicht widerrufen können, wenn die Tarife anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt wird, angepasst werden.

Änderung oder nicht?

In diesem Zusammenhang wollte der OGH wissen, ob eine derartige Tarifanpassung eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Richtlinie darstellt. Ist dies der Fall, sind die Teilnehmer berechtigt, ihren Vertrag zu widerrufen. Mit seinem Urteil verneint der EuGH diese Frage:

  • Nach Auffassung des Gerichtshofs hat der Unionsgesetzgeber anerkannt, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern.
  • Weiter weist der Gerichtshof darauf hin, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von A1 Telekom Austria enthaltene streitige Klausel eine Entgeltanpassung anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex vorsieht, der von einer staatlichen Stelle erstellt wird.

Eine in dieser Weise vertraglich vorgesehene Entgeltanpassung, die auf einer klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode beruht, die sich aus zur staatlichen Sphäre gehörenden Entscheidungen und Mechanismen ergibt, versetzt die Endnutzer nicht in eine andere vertragliche Situation, als sie sich aus dem Vertrag ergibt, dessen Inhalt durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen präzisiert wird, die die fragliche Klausel enthalten.

Wird eine Tarifänderung in dieser Weise vorgenommen, ist sie folglich nicht als Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Richtlinie einzustufen, so der EuGH.

Link: EuGH

 

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