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Recht

VwGH mit Stop-and-Go-Entscheidung zu Semmeringtunnel

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Revision gegen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung des Semmering-Basistunnels zurückgewiesen, gleichzeitig aber die Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz aufgehoben.

Im Mai 2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht die für die Errichtung des Semmering-Basistunnels erforderlichen Bewilligungen (unter anderem nach dem Eisenbahngesetz und dem steirischen wie auch dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz). Dagegen erhob eine Umweltorganisation Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nun entschieden hat.

Die gegen die eisenbahnrechtliche Baubewilligung vorgebrachten Einwände der Umweltorganisation zeigten keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, teilt das Höchstgericht mit: Weder hat das Bundesverwaltungsgericht das öffentliche Interesse an der Errichtung des Semmering-Basistunnnels fehlerhaft beurteilt, noch steht die Erklärung der bestehenden Semmeringbahn zum UNESCO-Welterbe der Bewilligung entgegen. Soweit sich die Revision gegen die vom Verkehrsminister erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung richtete, wurde sie daher vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Neu in Niederösterreich

Erfolg hatte die Revision jedoch, soweit sie sich gegen die für den Tunnel ebenfalls erforderliche Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz wandte. Da das Projekt Semmering-Basistunnel ein „Europaschutzgebiet“ berührt, darf die Bewilligung nur nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung erteilt werden. Nach dem Gesetz kommt es dabei darauf an, ob ein Projekt „einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten“ ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher auch berücksichtigen müssen, welche Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet sich aus dem Zusammenwirken des Tunnelneubaus mit bereits verwirklichten Projekten – im konkreten Fall der S6-Semmering-Schnellstraße – ergeben.

Da zu diesen kumulativen Auswirkungen von Schnellstraße einerseits und Bahntunnel andererseits nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben, soweit damit die Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz erteilt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht wird nun das Verfahren betreffend die Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz fortzuführen haben, so der VwGH.

Link: VwGH

 

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