
Graz. Einkäufe über das Internet erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung im internationalen Online-Handel bereitet Unternehmern jedoch oftmals Probleme. Macht man es aber falsch, droht der Verlust des Vorsteuerabzugs. Stephanie Neubauer (SOT Südost Treuhand) gibt Empfehlungen für die Praxis.
Der grenzüberschreitende Warenverkehr zwischen Unternehmern innerhalb der Europäischen Union erfolgt laut Neubauer grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Voraussetzung ist unter anderem jedoch, dass die Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt und der Abnehmer seine Unternehmereigenschaft durch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) nachweist.
UID nicht vergessen
„Oft wird beim Online-Kauf jedoch vergessen, beim Bestellvorgang die UID anzugeben oder vorab im Benutzerkonto zu hinterlegen oder es fehlt schlicht ein dafür gekennzeichnetes Eingabefeld im Webshop des Verkäufers“, so Neubauer in einer Aussendung.
Ohne UID-Angabe muss der Verkäufer annehmen, dass es sich beim Käufer um einen privaten Abnehmer handelt und verrechnet die Warenlieferung mit Umsatzsteuer, obwohl eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
Der Verkäufer stellt dann also entweder die österreichische Umsatzsteuer oder jene des Herkunftslandes in Rechnung. Dies richtet sich nach der sogenannten Versandhandelsregelung, welche ab Überschreiten der österreichischen Lieferschwelle (derzeit 35.000 Euro) zu tragen kommt. Liegen seine Warensendungen an österreichische Kunden ohne UID pro Jahr unter dieser Grenze, verrechnet er die Umsatzsteuer seines Herkunftslandes. Wird die Lieferschwelle überschritten, verlagert sich der Ort der Lieferung nach Österreich und der Verkäufer hat die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
Keine Rückforderung möglich
In beiden Fällen ist die Rechnungsausstellung an einen Unternehmer nicht korrekt. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird vom Verkäufer aufgrund der Rechnung geschuldet, ist beim Käufer jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. „Die bezahlte Umsatzsteuer kann weder beim österreichischen Finanzamt noch beim ausländischen Fiskus im Rahmen eines Vorsteuererstattungsverfahrens zurückgefordert werden“ deponiert Neubauer.
Abklärung im Vorfeld
In einem solchen Fall könne der Käufer die Steuerbelastung nachträglich nur vermeiden, indem er die Rechnung vom Verkäufer korrigieren und sich die Umsatzsteuer zurückzahlen lässt.
„Daher sollte im Vorfeld sichergestellt werden, dass der Käufer als Unternehmer behandelt wird, indem beim Bestellvorgang noch zusätzlich mit dem Verkäufer Kontakt aufgenommen und auf die Unternehmereigenschaft hingewiesen wird“, empfiehlt Neubauer.
Link: SOT Südost Treuhand