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Bildung & Uni, Recht

Uni Salzburg entzieht Lorenz, Hefermehl den Ehrendoktor

Salzburg. Die Universität Salzburg hat die Ehrendoktorwürde für Zoologe Konrad Lorenz und Wirtschaftsrechtsprofessor Wolfgang Hefermehl widerrufen. In beiden Fällen ist der Hauptgrund die aktive Verbreitung nationalsozialistischer Ideologie, was im Verfahren der Verleihung des Ehrendoktorats verschwiegen worden war, so die Uni.

Die Uni Salzburg habe als erste österreichische Universität im Jahr 2014 eine gründliche Untersuchung ihrer Ehrungspraxis hinsichtlich möglicher nationalsozialistischer Belastungen geehrter Persönlichkeiten eingeleitet, heißt es weiter. Eine dazu nun vorliegende und zur Veröffentlichung gedachte Studie habe zu ersten konkreten Konsequenzen geführt: der Senat hat im Einvernehmen mit dem Rektorat die 1983 verliehenen Ehrendoktorrate von Wolfgang Hefermehl und Konrad Lorenz widerrufen.

Gemäß § 85 der Satzung der Universität Salzburg (in der Fassung 2015) kann der Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat verliehene Ehrungen widerrufen, wenn sich die Geehrten durch ihr späteres Verhalten als der Ehrung unwürdig erweisen oder wenn sich nachträglich ergibt, dass die Ehrung erschlichen worden ist.

Ehrungen neu überprüft

Die Uni habe aus gegebenem Anlass im Jahr 2014 eine umfassende Untersuchung über die Verstrickung von durch die Universität Geehrten in nationalsozialistisches Unrecht in Auftrag gegeben. Diese Untersuchung liegt nunmehr vor, sie soll im Laufe des Jahres 2016 veröffentlicht werden (Priv.-Doz. Dr. Alexander Pinwinkler, unter Mitarbeit von Mag. Barbara Huber MA, „Die Tabula honorum der Paris-Lodron-Universität Salzburg: Akademische Ehrungen im Schatten der NS-Vergangenheit“).

Auf der Grundlage dieser Untersuchung wurde die Frage geprüft, ob und wenn ja bezüglich welcher Personen im Sinne der oben genannten Bestimmung eine Ehrung widerrufen werden soll. Nach Auffassung von Senat und Rektorat hat die 1962 wieder eröffnete Universität Salzburg etliche aus heutiger Sicht falsche Entscheidungen über die Zuerkennung von Ehrungen an Personen mit nationalsozialistischer Vergangenheit getroffen. Die Verstrickung in nationalsozialistisches Unrecht sei in diesen Verfahren niemals thematisiert, die geradezu systematischen Auslassungen der Zeit zwischen 1933 und 1945 in den Lebensläufen vieler Geehrter hingenommen und nicht hinterfragt worden.

Wann widerrufen wird

Der Widerruf einer Ehrung unterliege strengen Voraussetzungen. Diese sind nicht in allen Fällen erfüllt, in denen geehrte Personen in nationalsozialistisches Unrecht verstrickt waren, heißt es weiter: Die oben genannte Untersuchung fördert ein facettenreiches Bild zu Tage, von Personen, die selbst Opfer des Nationalsozialismus waren, über Profiteure und Mitläufer, bis zu schwer Belasteten.

Senat und Rektorat seien der Auffassung, dass von einer Erschleichung im Sinne des § 85 der Satzung in jenen Fällen auszugehen ist, in denen ausweislich der Unterlagen über das Verfahren, welches zur Ehrung geführt hat, die aktive Beteiligung an verbrecherischen Handlungen oder die aktive Mitgestaltung oder Verbreitung nationalsozialistischer Ideologie – insbesondere rassistischen und/oder imperialistischen Inhalts –, verschwiegen wurde. Dies auch dann, wenn Mitglieder der Entscheidungsgremien über diese Umstände Bescheid wussten, jedoch ihrerseits schwiegen. In einigen Fällen konnten Zweifel über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für den Widerruf einer Ehrung bis zum heutigen Tag nicht ausgeräumt werden. In diesen Fällen werde derzeit von einem Widerruf Abstand genommen.

Im Fall des bekannten deutschen Wirtschaftsjuristen Hebermehl, der u.a. einen Lehrstuhl an der Universität Heidelberg innehatte, verweist die Uni Salzburg auf seine Funktionärtätigkeit im nationalsozialistischen Regime (er war SS-Obersturmführer). Literarisch habe er sich durch die Verbreitung und Erläuterung, und dadurch mindestens durch Affirmation von Kernelementen der nationalsozialistischen Arisierungsgesetzgebung, führend beteiligt. An der Formulierung dieser Vorschriften war Hefermehl als Landgerichtsrat im deutschen Justizministerium beteiligt. Hervorzuheben sei u.a. der Aufsatz „Die Entjudung der deutschen Wirtschaft“ in der Zeitschrift Deutsche Justiz 1938, Seite 1981. In seinem späteren Literaturverzeichnis fehlen diese Arbeiten.

Im Fall von Konrad Lorenz zitiert die Uni u.a. aus seinem Aufnahmegesuch an die NSDAP vom 28. Juni 1938 („(…) Schließlich darf ich wohl sagen, daß meine ganze wissenschaftliche Lebensarbeit, in der stammesgeschichtliche, rassenkundliche und sozialpsychologische Fragen im Vordergrund stehen, im Dienste nationalsozialistischen Denkens steht.“ Auch in wissenschaftlichen Arbeiten Anfang der 1940er Jahre hebt Lorenz die „Ausmerzung“ bzw. „Auslese“ als wesentliche Maßnahme für das Überleben der Menschheit und ihrer Verbindung mit dem Rassismus und der „nordischen Bewegung“ als Grundlage des Staates hervor. Auch im Fall von Lorenz wurden diese Umstände im Verfahren der Verleihung verschwiegen, so die Uni.

Link: Uni Salzburg

 

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