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Business, Recht

OGH-Urteil zum schmalen Grad zwischen Werbung und Spam

Stephan Winklbauer ©Winklbauer
Stephan Winklbauer ©Winklbauer

Wien. Ein aktuelles OGH-Urteil beleuchtet den schmalen Grat zwischen Werbung und Spam: Ob fragwürdige E-Mails von unbekannten Absendern, Anrufe und SMS von unterdrückten Nummern, nie abonnierte Newsletter – fast jeder ist regelmäßig mit unerbetenen Werbenachrichten in den verschiedensten Formen konfrontiert, erläutert Anwalt Stephan Winklbauer von der Kanzlei Aringer Herbst Winklbauer.

Rechtsverletzungen sind alltäglich, doch seriöse Unternehmen sind darauf bedacht, sich von solchen Machenschaften abzugrenzen, so Winklbauer weiter: Schließlich drohen neben schlechter Publicity und Urteilsveröffentlichungen auch Verwaltungsstrafen von bis zu 37.000 Euro.

Doch worauf muss man achten, damit elektronische Werbemaßnahmen rechtlich zulässig sind? Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes unterstreicht, dass eine pauschale Zustimmung in AGB dafür nicht ausreicht und gibt Anlass für eine Zusammenschau über den Rechtsrahmen von Werbenachrichten, heißt es weiter.

Ohne Zustimmung keine Werbung (Opt-in)

Das Versenden von Werbe-Mails regelt §107 Telekommunikationsgesetz: Grundsätzlich dürfen elektronische Nachrichten zu Werbezwecken oder solche an mehr als 50 Empfänger nur nach vorheriger Zustimmung des Empfängers versendet werden. Dieses „Opt-in Prinzip“ gilt auch gegenüber Unternehmen, so Winklbauer.

Inhaltlich gilt der Grundsatz für jede Nachricht, die zur Bewerbung von Produkten, Dienstleistungen und sogar Ideen dient (etwa Newsletter). Technisch sind E-Mails, SMS aber auch Direct-Messages über Soziale Netzwerke umfasst.

Zustimmung muss transparent sein, so OGH

Was muss die üblicherweise erforderliche Zustimmungserklärung regeln? Allgemein gilt laut Winklbauer: Eine Zustimmung ist nur wirksam, wenn 1.) der Empfänger weiß, zu welchem konkreten Zweck 2.) welche seiner Daten verwendet werden und 3.) wer diese erhält. Es muss also klar sein: Was passiert mit welchen meiner Daten zu welchem (Werbe-)Zweck?

Die in AGB erklärte Zustimmung eines Verbrauchers ist außerdem unwirksam, wenn die jeweilige AGB-Klausel unklar oder unverständlich ist (sogenanntes „Transparenzgebot“).

Eine aktuelle Entscheidung des OGH (Geschäftszahl 4 Ob 135/15d) betrifft genau zwei solche Zustimmungserklärungen in AGB-Klauseln. Nach diesen Klauseln war der Verbraucher …

  • „…damit einverstanden, dass meine oben angeführten Daten für die Übermittlung von Informationsmaterial (via SMS, E-Mail, Telefon, Post und dergleichen) von der ***** und deren Magazinen über ihre Produkte, Abo-Aktionen und ähnliche Vorteilsaktionen genutzt werden können, (…)“
  • „…damit einverstanden, dass die ***** meine Daten (E-Mail, Telefonnummer) für die Übermittlung von Informationen über ihre Produkte, Aktivitäten und Sonderaktionen erheben, verarbeiten und nutzen darf.“

Der OGH bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, wonach der Betroffene hier vor allem nicht wisse, zu welchem konkreten Zweck seine Daten verwendet werden, so Winklbauer. Die oben unterstrichenen Formulierungen (zB: für Übermittlung über „Vorteilsaktionen“) seien dafür nicht ausreichend.

Beide Klauseln seien intransparent und damit unwirksam. Der Beklagten wurde unter anderem die Verwendung der Klauseln untersagt und diese zur Urteilsveröffentlichung in der Samstagsausgabe einer Tageszeitung verpflichtet.

Opt-out als Ausnahme & weitere Pflichten

Praktisch einfacher ist es, wenn Werbe-Mails im aufrechten Kundenverhältnis versendet werden. Hier ist nämlich ausnahmsweise keine Zustimmung erforderlich, wenn der Kunde beim Kauf oder der Dienstleistung seine Mail-Adresse angegeben hat und die Werbung eigene ähnliche Produkte des werbenden Vertragspartners betrifft. Auch hier muss der Kunde bei der ersten Erhebung und jeder weiteren Werbe-Mail die Möglichkeit haben, weitere Nachrichten abzulehnen („Opt-out“).

In jedem Fall müssen Werbe-Mails als Werbung gekennzeichnet oder erkennbar sein und übliche Unternehmens-Angaben (Firma, Anschrift, Firmenbuchnr., etc) sowie allenfalls die jeweilige Datenverarbeitungsnummer (DVR-Nr) enthalten. Keinesfalls übersehen sollte man die sogenannte ECG-Liste (abrufbar unter www.rtr.at): Hat sich der Empfänger in diese Liste eingetragen, sind elektronische Nachrichten nämlich stets unzulässig. Der Eintrag bewirkt, dass Zusendungen vorweg als abgelehnt gelten.

Winklbauers Fazit: Die hier behandelte, aktuelle Entscheidung sei wenig überraschend – vielmehr untermauert sie die seit Jahren konsequent strenge Rechtsprechungslinie des OGH zur (Un-)Zulässigkeit von Zustimmungserklärungen im Telekommunikations- und Datenschutzrecht. Wollen Unternehmen negative Rechtsfolgen wie jene des Anlassfalls vermeiden, müssen sie gerade bei massenweiser Einholung von Zustimmungserklärungen vorab klären, ob die geplanten Klauseln „wasserdicht“ sind.

Wie die Entscheidung zeige, gibt es aufgrund der Vielzahl an möglichen Werbeformen und -zwecken keine „Patentlösung“. Wer den Durchblick bewahren und böse Überraschungen vermeiden will, solle daher im konkreten Einzelfall Rechtsberatung von Spezialisten in Anspruch nehmen.

Link: Aringer Herbst Winklbauer

 

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