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Business, Recht, Steuer

Gastbeitrag: Wirtschaftsstrafrecht NEU ab 1.1. 2016

Konstantin Köck ©Gebhart / KWR
Konstantin Köck ©Gebhart / KWR

Wien. Mit 1. Jänner 2016 tritt das Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (kurz „StRÄG 2015“), in Kraft. Dadurch kommt es zu zahlreichen Änderungen in weiten Bereichen des Strafrechts. Sie reichen von neuen Regeln für Manager und Wirtschaftsprüfer bis zu massiv erhöhten Strafrahmen. Der Gastbeitrag von Konstantin Köck (KWR Rechtsanwälte) bietet einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.

Untreue neu

Eine Untreuehandlung setzt derjenige, der seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Neu ist nunmehr, dass nur derjenige seine Befugnis missbraucht, der in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

Untreue scheidet daher aus, wenn eine Vertretungshandlung zwar formal den Machtgeber schädigt, der diesbezügliche Nachteil aber wirtschaftlich dem hinter dem Machtgeber stehenden Berechtigten (etwa den Gesellschaftern einer GmbH) zugutekommt.

Bilanzfälschung neu

Das Bilanzstrafrecht wurde vereinheitlicht und findet sich nunmehr ausschließlich im Strafgesetzbuch (§ 163a ff StGB). Betroffen sind neben der GmbH und AG nunmehr auch die GmbH & Co KG ieS, ebenso wie die AG & Co KG sowie Genossenschaften, Sparkassen, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, große Vereine und bestimmte ausländische Rechtsträger (§ 163c StGB).

Als Täter in Betracht kommen „Entscheidungsträger“ iSd Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG). Darunter fallen Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und sonstige Personen mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung oder Beauftragte von Entscheidungsträgern. Daneben besteht auch eine Strafbarkeit von Prüfern (§ 163b StGB). Tätige Reue ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 163d StGB).

Legaldefinition „grobe Fahrlässigkeit“

In § 6 Abs 3 StGB erfolgt zum ersten Mal eine Legaldefinition der „groben Fahrlässigkeit“. Grobe Fahrlässigkeit liegt demnach vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Strafrechtliche Privilegierung von Ärzten

Die verantwortungsvolle Tätigkeit von Angehörigen der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe (dazu zählen vorwiegend Ärzte) bringt es mit sich, dass schon alleine aufgrund ihrer Tätigkeit ein erhöhtes Risiko besteht, eine fahrlässige Körperverletzung zu begehen.

Um diesen Umstand sowie dem Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechtes Rechnung zu tragen, sieht § 88 Abs 2 Z 3 StGB nunmehr vor, dass Angehörige dieser Berufsgruppe nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar sein sollen, wenn die Körperverletzung (leicht fahrlässig) in Ausübung ihres Berufes zugefügt worden ist, und es sich dabei nicht um eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 3 StGB handelt.

Ärzte sollen aber auch dann straffrei gehen, wenn sie leicht fahrlässig eine an sich schwere Körperverletzung verwirklichen, diese aber keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierundzwanzigtägiger Dauer zur Folge hat. Vereinfacht gesagt besteht die Privilegierung somit in einer grundsätzlichen Ausdehnung der straffreien Dauer einer mit einer fahrlässigen Körperverletzung verbundenen Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von 14 auf 24 Tage.

Vereinheitlichung von Geld- und Freiheitsstrafen

Das StRÄG 2015 sieht weiters vor, dass bei allen Delikten mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe alternativ die Androhung einer Geldstrafe vorzusehen ist. Hingegen wird bei all jenen Delikten, die bisher eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei bzw drei Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe vorsehen, die alternative Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe ersatzlos gestrichen.

Einheitliche Regelung zur Verjährungshemmung

In § 58 Abs 3a StGB wird nunmehr der Grundsatz niedergeschrieben, dass eine nach früherem Recht eingetretene Hemmung der Verjährung durch günstigere Neubestimmungen nicht rückwirkend unwirksam werden kann. Eine einmal eingetretene Hemmung der Verjährung bleibt demnach selbst dann aufrecht, wenn durch eine spätere Änderung des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Hemmung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

Erwerbsmäßige Begehung

In § 70 StGB erfolgt eine Neuregelung der „Gewerbsmäßigen Begehung“, wobei nunmehr der Begriff „Erwerbsmäßige Begehung“ zur Anwendung gelangt. Eine Tat begeht derjenige erwerbsmäßig, der sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen (mindestens € 400 im Monat bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung) zu verschaffen, und entweder unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.

Außerdem soll eine frühere Tat oder Verurteilung außer Betracht bleiben, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.

Erhöhung der Wertgrenzen bei Vermögensdelikten

Die bestehende Relation der Strafdrohungen für Gewaltdelikte einerseits und für Vermögensdelikte andererseits wird im Hinblick auf den Wandel der gesellschaftlichen Wertehaltung als nicht mehr zeitgemäß erachtet. Das StRÄG 2015 sieht daher bei Vermögensdelikten eine Erhöhung der ersten Wertgrenze von € 3.000 auf € 5.000 und der zweiten Wertgrenze von € 50.000 auf € 300.000 vor. Die geringe Anhebung der ersten Wertgrenze und die deutliche Anhebung der zweiten Wertgrenze sollen zu reduzierten Strafen in weiten Bereichen des Vermögensstrafrechtes führen.

Bis zu zwei Jahre Haft für unzulässige Bieterabsprachen bei Zwangsversteigerungen

Mit § 292c StGB findet ein neuer Tatbestand Eingang ins Strafrecht. Dieser stellt unzulässige Bieterabsprachen bei gerichtlichen Versteigerungen, bei denen Geld oder andere Vorteile fließen, nunmehr auch unter gerichtliche Strafe. Bisher konnte der Richter gemäß § 177a Abs 2 EO lediglich Ordnungsstrafen von bis zu € 10.000 über Personen verhängen, die sich an solchen unzulässigen Absprachen beteiligt hatten, oder solche Personen gemäß § 177a Abs 3 EO vom Bieten ausschließen.

Weiterhin unverändert gilt, dass Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, ungültig sind, und für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile nicht eingeklagt werden können. Auch kann zurückgefordert werden, was dafür tatsächlich gezahlt oder übergeben worden ist (§ 177a Abs 1 EO).

Autor Dr. Konstantin Köck LL.M. MBA (DUK) LL.M. (SCU) ist Rechtsanwalt bei KWR.

Link: KWR

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