Wien. Ab 1. Jänner 2016 gilt die neue Registrierkassenpflicht. Ein Erlass des Finanzministerium hat mehr Klarheit und auch einige Erleichterungen bei den Regeln gebracht, so TPA Horwath.
Konkret gilt wie berichtet für alle Unternehmer, die Barumsätze erzielen, eine Belegerteilungspflicht für jeden einzelnen Umsatz. Wer bestimmte Umsatzgrenzen überschreitet, muss dabei künftig eine elektronische Registrierkasse verwenden.
Mit dem Erlass gewähre der Finanzminister Erleichterungen für einen Übergangszeitraum und stellt die Meinung des Fiskus zu einigen Zweifelsfragen klar. Allerdings weist TPA Horwath in aktuellen Klienteninformationen auch darauf hin, dass die in dem Erlass angeführten Erleichterungen möglicherweise auf unsicherer gesetzlicher Grundlage beruhen. Dazu gehört beispielsweise das Absehen von bestimmten Strafen im 1. Halbjahr 2016.
Demzufolge sei auch der Rechts- und Vertrauensschutz fraglich: Das Beratungsunternehmen macht darauf aufmerksam, dass eine überblicksartige Darstellung nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen kann.
Was konkret gelten soll
- Keine Finanzstrafen im Übergangszeitraum. Demnach soll für das 1. Quartal 2016 (unter bestimmten Voraussetzungen auch für das 2. Quartal 2016) von der Festsetzung von Strafen wegen bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht abgesehen werden. Dies gelte allerdings nur dann, wenn es dadurch nicht zu Hinterziehungen und Verkürzungen von Abgaben gekommen ist.
- Erleichterungen für Betriebsumstellung und Betriebsaufgabe. Wird der Betrieb im neuen Jahr aufgegeben (zum Beispiel wegen Pensionsantritts), so muss für diesen kurzen Zeitraum keine Registrierkasse mehr angeschafft werden.
- Keine Pflicht bei Unterschreitung der Barumsatzgrenze 2016. Entsprechendes gilt für Steuerpflichtige, die ihren Betrieb derart umstellen, dass sie bereits 2016 die Barumsatzgrenze von EUR 7.500 unterschreiten werden, so TPA Horwath (z.B. weil auf Zahlscheinzahlung umgestellt wird).
- Durchlaufende Posten – also Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt (zB Rezeptgebühren) – zählen nicht zum Barumsatz. Auch sogenannte „echte“ Spenden und Mitgliedsbeiträge zählen nicht dazu.
In allen diesen Fällen ist die Regelung im Detail komplex, es kommt auf zahlreiche Umstände an.
Unter Umständen können sich übrigens auch mehrere Unternehmer eine Registrierkasse teilen (zB Ordinationsgemeinschaften). Dabei sollen Detailregeln gewährleisten, dass nachvollziehbar und klar erkennbar ist, welche Umsätze welchem Unternehmer zuzurechnen sind.
Sonderregeln für Anwälte, Notare und Ärzte
Bestimmte Berufsgruppen mit Verschwiegenheitspflicht (Ärzte und Rechtsanwälte sowie Notare) unterliegen Sonderregeln in Hinblick auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung: Sie müssen personenbezogene Daten weder auf den Belegen noch in der Registrierkasse aufnehmen und abspeichern. Auf dem Beleg der Registrierkasse ist aber u.a. ein Verweis auf die Honorarnote, die Gerichtsaktenzahl o.ä. aufzunehmen.
Weitere wichtige Bestimmungen gibt es bei Unternehmern, die ihre Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen (zB Masseure, etc.), für Betriebe, die mehrere Betriebsstätten unterhalten und mehr.
Was zu tun ist
Wer ab 2016 zur Aufzeichnung mit einer Registrierkasse verpflichtet ist, sollte unverzüglich ein geeignetes System bestellen oder ein bestehendes umrüsten lassen, empfiehlt TPA Horwath: Gewarnt wird vor Engpässen bei den Lieferaten rund um den Startzeitraum.
Link: TPA Horwath