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Recht

Neues Staatsschutzgesetz nimmt weitere Hürde

Wien. Der Innenausschuss des Nationalrats hat grünes Licht für das neue Staatsschutzgesetz mit erweiterten Befugnissen der Sicherheitsbehörden gegeben, trotz heftiger Kritik von Opposition, Anwaltskammer und weiteren Institutionen. Es soll allerdings bis zur endgütligen Beschlussfassung noch verhandelt werden. 

Trotz anhaltender Kritik der Opposition stimmten SPÖ und ÖVP für den Anfang Dezember gemeinsam vorgelegten Gesetzentwurf. Damit kann das Paket, das unter anderem mehr Befugnisse für die polizeilichen Staatsschutzbehörden bei der Beobachtung verdächtiger Einzelpersonen bringt und den Einsatz von V-Leuten ermöglicht, noch im Jänner vom Nationalrat beschlossen werden, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Zur Gänze in Stein gemeißelt seien die neuen Bestimmungen aber noch nicht, die Regierungsparteien wollen bis zur kommenden Plenarsitzung weiter mit den Oppositionsparteien verhandeln. Auch von den Rechtsanwaltskammern (ÖRAK) und weiteren Institutionen kommt heftige Kritik an dem Entwurf – man sieht u.a. Berufsgeheimnisse bedroht.

Die Problemfelder

Zu den Kritikpunkten etwa der Grünen gehören unter anderem die fehlende richterliche Kontrolle im Vorfeld sensibler Ermittlungen und der ihrer Meinung nach zu weit gefasste Deliktkatalog.

Der vom Innenausschuss mit S-V-Mehrheit gebilligte Gesetzentwurf ist in weiten Bereichen ident mit der von Innenministerin Johanna Mikl-Leitner im Juli im Nationalrat eingebrachten Regierungsvorlage. Lediglich bei der Organisation des Staatsschutzes, der Funktion des Rechtsschutzsbeauftragten und bei der parlamentarischen Kontrolle wurden einige Änderungen vorgenommen, so die Parlamentskorrespondenz.

  • So ist der Rechtsschutzbeauftragte künftig etwa dezidiert dazu verpflichtet, bei der Genehmigung besonderer Ermittlungsmethoden und anderer ihm übertragenen Aufgaben eine einvernehmliche Vorgangsweise mit seinen StellvertreterInnen anzustreben.
  • Außerdem empfiehlt der Innenausschuss, ebenfalls mit S-V-Mehrheit, begleitende Änderungen im Telekommunikationsgesetz, um bei angeforderten Auskünften den Datenfluss zwischen dem Staatsschutz und den Telekom-Anbietern sicherzustellen.

Neben der geplanten Neuorganisation des Staatsschutzes sind auch erweiterte Befugnisse bei der Observierung verdächtiger Einzelpersonen vorgesehen. Außerdem soll es künftig möglich sein, Vertrauensleute im Zuge von verdeckten Ermittlungen anzuwerben. Probeweise erlaubt wird auch das Tragen von Körperkameras durch PolizistInnen.

Konkret können Betroffene künftig dann unter Beobachtung gestellt werden, wenn ein „begründeter Gefahrenverdacht“ besteht, dass sie in absehbarer Zeit einen verfassungsgefährdenden Angriff begehen, wobei die davon umfassten Straftaten taxativ aufgezählt werden. Darunter fallen etwa die Begründung bzw. Finanzierung einer terroristischen Vereinigung, nachrichtendienstliche Tätigkeit und Wirtschaftsspionage, Hackerangriffe gegen staatliche Einrichtungen und kritische Infrastrukturen, bestimmte Formen von Verhetzung, die Hortung von Kampfmitteln, das unerlaubte Hantieren mit radioaktivem Material sowie Verstöße gegen das Kriegsmaterialgesetz und das Verbotsgesetz.

Bei einigen der im Gesetz aufgelisteten Deliktgruppen müssen zusätzlich zum Tatbestand außerdem „ideologische oder religiöse“ Motive vorliegen. Der Informationsaustausch mit ausländischen Sicherheitsbehörden sowie bestimmten anderen in- und ausländischen Stellen ist ausdrücklich gestattet.

Auch Neues beim Datenschutz

Zwei eigene Abschnitte des Staatsschutzgesetzes regeln den Umgang der Staatsschutzbehörden mit personenbezogenen Daten und den Rechtsschutz der BürgerInnen. So werde etwa ausdrücklich normiert, dass die Staatsschutzbehörden bei der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit zu beachten haben und bei der Verwendung sensibler und strafrechtlich relevanter Daten angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen sind. Ein automatisierter Datenabgleich, Stichwort Rasterfahndung, ist untersagt.

Für die erweiterte Gefahrenforschung und den Einsatz besonderer Ermittlungsmethoden wie verdeckte Observationen, Abhörmaßnahmen sowie die Einholung von Auskünften zu IP-Adressen, Handy-Standortdaten und Reisebewegungen brauchen die StaatsschützerInnen eine ausdrückliche Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten des Innenressorts bzw. eines seiner Stellvertreter. Die Ermächtigung ist dabei grundsätzlich auf sechs Monate befristet, kann aber – auch mehrmals – verlängert werden.

Link: Parlament

 

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