Wien. In den vergangenen Tagen häufen sich wieder Skiunfälle mit Fahrerflucht auf Österreichs Pisten. Dabei sind die Strafen hoch. Die D.A.S. rät immer die Daten nach einem Zusammenstoß auszutauschen, auch wenn nicht sofort eine Verletzung bemerkbar ist.
Vor allem sollte man dabei laut D.A.S. beachten:
- Bei Fahrerflucht droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
- Auch als Unbeteiligter ist man verpflichtet, nach einem Unfall erste Hilfe zu leisten.
- Bei Aufzeichnungen mit Helmkameras für Beweiszwecke besteht die Gefahr, dass man gegen das Datenschutzgesetz verstößt.
Viele fahren weiter
Schon eine kurze Unachtsamkeit reicht aus und ein Zusammenstoß mit einem anderen Skifahrer ist passiert. Erste Hilfe wird dabei immer seltener geleistet. Bei fast einem Drittel dieser Unfälle fährt der Verursacher einfach weiter. Alpinpolizisten müssen dann nach den Verursachern fahnden. „Auch wenn der erste Schock meistens groß ist, sollten Unfallbeteiligte unbedingt stehen bleiben und gegenseitig die Daten austauschen“, rät Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Oft bemerkt man erst nach dem ersten Schrecken, dass man doch verletzt ist. Der Unfallgegner begeht dann ungewollt Fahrerflucht.“ Und das hat laut D.A.S. erhebliche Konsequenzen:
- Verletzt man jemand anderen oder unterlässt die erforderliche erste Hilfe, ist man gemäß Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
- Bei schwerer Körperverletzung drohen sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
- Jurist Kaufmann warnt außerdem, dass man sich auch als Unbeteiligter rasch strafbar machen kann: „Kommt man als Unbeteiligter zu einer Unglücksstelle, ist man ebenfalls zur Hilfe verpflichtet. Unterlässt man diese, kann man mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft werden.“
Vorsicht bei Helmkameras zu Beweiszwecken
Kritisch gestaltet sich die Aufzeichnung für Beweiszwecke mit den aktuell sehr beliebten Helmkameras. Hier sei Vorsicht geboten, um nicht gegen das Datenschutzgesetz zu verstoßen.
Grundsätzlich wird zwischen Filmen für touristische Zwecke und der Videoüberwachung unterschieden. Filmt ein Skifahrer etwa systematisch und fortlaufend, um Beweismaterial zu sichern oder um etwaiges Fehlverhalten von anderen Wintersportlern zu dokumentieren, stellt dies einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar.
Filme ein Skifahrer dagegen mittels Helmkamera ausschließlich, damit er seinen Fahrstil analysieren kann oder eine „spannende Abfahrt“ für Erinnerungszwecke, handelt es sich um keine Videoüberwachungen im Sinne des Datenschutzgesetzes, klärt Kaufmann auf.
Doch selbst wenn es sich um keine Videoüberwachung im rechtlichen Sinne handelt, solle man mit dem gefilmten Material sorgsam umgehen: Eine Videoaufzeichnung unter Missachtung des Datenschutzgesetzes stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Es droht eine Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 25.000 Euro.
Recht am eigenen Bild
Beim Filmen mit Helmkameras sind stets die Persönlichkeitsrechte von anderen Personen zu beachten. „Aufnahmen, bei denen fremde Menschen erkennbar sind, dürfen nicht ohne deren Zustimmung auf Youtube, Facebook oder ähnlichen Kanälen veröffentlicht werden“, informiert Kaufmann.
Link: D.A.S.