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Bildung & Uni, Recht

Sonderausgabe zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015

©Manz
©Manz

Wien. Mit 1. Jänner 2016 ist das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 in Kraft getreten, die umfangreichste Novelle des Strafgesetzbuches seit vier Jahrzehnten. Es umfasst Änderungen in den Bereichen Cyber-Crime, Fahrlässigkeit, Körperverletzung, persönliche Freiheit, Sanktionenrecht, Sexualstrafrecht und Vermögensstrafrecht sowie im Suchtmittelstrafrecht, in der Strafprozessordnung und mehr. 

Das StRÄG 2015 sei konkret die umfangreichste Novelle des Strafgesetzbuches seit dessen Verlautbarung 1975, heißt es beim Verlag Manz: Die Sonderausgabe soll durch ihre strukturierte Darstellung den ersten Einstieg in die neue Rechtslage bieten und alle Änderungen inl. Anmerkungen auf einen Blick zeigen.

Autorin Mag. Manuela Troppacher ist Referentin im Bundesministerium für Justiz und Mitgestalterin des Projekts StRÄG 2015.

Link: Manz

 

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2 Kommentare

  1. Warum bei Mobbing nur die Ausführungshandels mittels Telekommunikation/Internet strafbar gestellt wurde, die anderen Formen von Mobbing jedoch NICHT, ist nicht nachvollziehbar!
    Die „Experten“ der StGB-Reform sind der Meinung, ein weiterer gesetzlicher Schutz vor Mobbing ist NICHT notwendig…
    Begründung:
    „Zudem sind „sonstige Mobbinghandlungen“ meist auf einen bestimmten Bereich (Schule, Arbeitsplatz) beschränkt und das Opfer kann sich in schweren Fällen noch durch einen Umzug oder Arbeitsplatzwechsel dem „Mobbing“ entziehen.“

    Offenbar sind diese Experten der Meinung, dass das Erreichen des Mobbingziels – nämlich das Ausscheiden des Mobbingopfers aus dem System (Schule, Arbeit) – Opferschutz darstellt??

    Ein MEHR an Täterschutz ist eigentlich kaum möglich….

  2. Ich stimme Frau Pichler zu, denn ich kann diese Begründungen nicht verstehen.

    Das wäre vergleichsweise so, als würde ein Raubüberfall mit einer Pistole in einer Einbahnstraße eine strafbare Handlung sein. Hingegen ein Raubüberfall mit einem Messer auf einer zweispurigen Straße NICHT.
    Denn: Pistole ist was anderes wie Messer. Und auf der zweispurigen Straße kann ja das Opfer (während des Raubüberfalls!) die Straßenseite wechseln und vom Täter, der die Beute behalten darf, weglaufen.

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